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(1) Dem Verwaltungsvorstand gehören der Obmann und drei weitere Mitglieder an. Die Mitglieder sind vom Verwaltungsausschuß aus seiner Mitte unter Einrechnung des Verwaltungsausschusses obliegtObmannes so zu wählen, daß auf die verbandsangehörigen Gemeinden entfallen:
Gemeinde Au | 2 Mitglieder | |||||||||
Gemeinde Schoppernau | 1 Mitglied | |||||||||
übrige verbandsangehörige Gemeinden insgesamt | 1 Mitglied |
(2) Kann in dringenden Fällen der Beschluß des Verwaltungsausschusses nicht ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für den Gemeindeverband abgewartet werden, soDer Verwaltungsvorstand ist dervom Obmann berechtigt, namens des Gemeindeverbandes tätig zu werden. Diese Ermächtigung gilt nicht für den Voranschlag und den Rechnungsabschluß des Gemeindeverbandesnach Bedarf einzuberufen.
(3) Verfügungen gemäß Abs. 2 sind unter ausdrücklicher Berufung auf diese Bestimmung zu treffenDer Verwaltungsvorstand ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung einberufen wurden und vom Obmann des Gemeindeverbandes binnen einer Woche unterzur Zeit der Beschlußfassung drei Mitglieder aus mindestens zwei verschiedenen Gemeinden anwesend sind. Zu einem eigenen Tagesordnungspunkt dem Verwaltungsausschuß zur Kenntnis zu bringengültigen Beschluß ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
*) Fassung LGBl.Nr. 42/1985
(1) Dem Verwaltungsvorstand gehören der Obmann und drei weitere Mitglieder an. Die Mitglieder sind vom Verwaltungsausschuß aus seiner Mitte unter Einrechnung des Verwaltungsausschusses obliegtObmannes so zu wählen, daß auf die verbandsangehörigen Gemeinden entfallen:
Gemeinde Au | 2 Mitglieder | |||||||||
Gemeinde Schoppernau | 1 Mitglied | |||||||||
übrige verbandsangehörige Gemeinden insgesamt | 1 Mitglied |
(2) Kann in dringenden Fällen der Beschluß des Verwaltungsausschusses nicht ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für den Gemeindeverband abgewartet werden, soDer Verwaltungsvorstand ist dervom Obmann berechtigt, namens des Gemeindeverbandes tätig zu werden. Diese Ermächtigung gilt nicht für den Voranschlag und den Rechnungsabschluß des Gemeindeverbandesnach Bedarf einzuberufen.
(3) Verfügungen gemäß Abs. 2 sind unter ausdrücklicher Berufung auf diese Bestimmung zu treffenDer Verwaltungsvorstand ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung einberufen wurden und vom Obmann des Gemeindeverbandes binnen einer Woche unterzur Zeit der Beschlußfassung drei Mitglieder aus mindestens zwei verschiedenen Gemeinden anwesend sind. Zu einem eigenen Tagesordnungspunkt dem Verwaltungsausschuß zur Kenntnis zu bringengültigen Beschluß ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
*) Fassung LGBl.Nr. 42/1985