§ 14 Vbg. GL

Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landtag

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.07.2014 bis 31.12.9999

(1) Jeder Beratungsgegenstand mußmuss einem AusschußAusschuss zur Vorberatung zugewiesen werden. Im Einvernehmen mit den Obmännern der Landtagsklubs kann der Präsident Beratungsgegenstände außerhalb der Sitzungen des Landtages zuweisen.

(2) Werden Beratungsgegenstände, die einer Vorberatung bedürfen, nicht zugewiesen, so sind sie nicht weiter zu behandeln.

(3) Der Vorberatung bedürfen nicht:

a)

Vorlagen von Ausschüssen des Landtages,

b)

Vorlagen der LandesregierungBerichte von Untersuchungsausschüssen,

c)

Berichte und ErklärungenVorlagen der Landesregierung oder ihrer Mitglieder,

d)

AnfragebesprechungenBerichte und Erklärungen der Landesregierung oder ihrer Mitglieder,

e)

Berichte von UntersuchungskommissionenAnfragebesprechungen,

f)

Petitionen,

g)

Wahlen und

h)

Beratungsgegenstände, hinsichtlich derer der Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschließt, daßdass sie keiner Vorberatung bedürfen.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 55/2007, 40/2014

Stand vor dem 17.07.2014

In Kraft vom 01.10.2007 bis 17.07.2014

(1) Jeder Beratungsgegenstand mußmuss einem AusschußAusschuss zur Vorberatung zugewiesen werden. Im Einvernehmen mit den Obmännern der Landtagsklubs kann der Präsident Beratungsgegenstände außerhalb der Sitzungen des Landtages zuweisen.

(2) Werden Beratungsgegenstände, die einer Vorberatung bedürfen, nicht zugewiesen, so sind sie nicht weiter zu behandeln.

(3) Der Vorberatung bedürfen nicht:

a)

Vorlagen von Ausschüssen des Landtages,

b)

Vorlagen der LandesregierungBerichte von Untersuchungsausschüssen,

c)

Berichte und ErklärungenVorlagen der Landesregierung oder ihrer Mitglieder,

d)

AnfragebesprechungenBerichte und Erklärungen der Landesregierung oder ihrer Mitglieder,

e)

Berichte von UntersuchungskommissionenAnfragebesprechungen,

f)

Petitionen,

g)

Wahlen und

h)

Beratungsgegenstände, hinsichtlich derer der Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschließt, daßdass sie keiner Vorberatung bedürfen.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 55/2007, 40/2014

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