§ 2 AusbVbG

Ausbildungsvorbehaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

Wer durch Handlungen oder Unterlassungen gegen § 1 Abs. 1 verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 500 000 S36 300 Euro zu bestrafen.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.08.1996 bis 31.12.2001

Wer durch Handlungen oder Unterlassungen gegen § 1 Abs. 1 verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 500 000 S36 300 Euro zu bestrafen.

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