§ 19 ÄAO 2006 (weggefallen)

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2015 bis 31.12.9999
Sofern in der fachärztlichen Ausbildung Zeiten im bezeichnungsrelevanten Gebiet des Additivfaches absolviert und hiebei die im entsprechenden Ausmaß für das Additivfach erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen vermittelt wurden, sind diese auf die Additivfachausbildung in einem Höchstausmaß von einem Jahr anzurechnen, sofern in den Anlagen nicht anderes bestimmt ist§ 19 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. Allfällige Anrechnungsmöglichkeiten hinsichtlich der restlichen Additivfachausbildungszeit bleiben davon unberührt.

Stand vor dem 31.05.2015

In Kraft vom 01.07.2011 bis 31.05.2015
Sofern in der fachärztlichen Ausbildung Zeiten im bezeichnungsrelevanten Gebiet des Additivfaches absolviert und hiebei die im entsprechenden Ausmaß für das Additivfach erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen vermittelt wurden, sind diese auf die Additivfachausbildung in einem Höchstausmaß von einem Jahr anzurechnen, sofern in den Anlagen nicht anderes bestimmt ist§ 19 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen. Allfällige Anrechnungsmöglichkeiten hinsichtlich der restlichen Additivfachausbildungszeit bleiben davon unberührt.

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