§ 16 AusbPO Schlußbestimmungen

Ausbilderprüfungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2001 bis 31.12.9999

Schlußbestimmungen

§ 16. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Durchführung der Ausbilderprüfung, BGBl. Nr. 433/1978, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 353/ 1989 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.

(3) Die §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Stand vor dem 28.12.2001

In Kraft vom 01.01.1996 bis 28.12.2001

Schlußbestimmungen

§ 16. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Durchführung der Ausbilderprüfung, BGBl. Nr. 433/1978, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 353/ 1989 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.

(3) Die §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

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