§ 16 AusbPO Schlußbestimmungen

Ausbilderprüfungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2001 bis 31.12.9999
Paragraph 16, (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Durchführung der Ausbilderprüfung, BGBl. Nr. 433/1978, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 353/ 1989 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Durchführung der Ausbilderprüfung, Bundesgesetzblatt Nr. 433 aus 1978,, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 353/ 1989 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3Die §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Die Paragraphen 5, Absatz eins und 6 Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Stand vor dem 28.12.2001

In Kraft vom 01.01.1996 bis 28.12.2001
Paragraph 16, (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Durchführung der Ausbilderprüfung, BGBl. Nr. 433/1978, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 353/ 1989 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Durchführung der Ausbilderprüfung, Bundesgesetzblatt Nr. 433 aus 1978,, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 353/ 1989 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3Die §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Die Paragraphen 5, Absatz eins und 6 Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

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