§ 12 AusbPO Prüfungszeugnis

Ausbilderprüfungsordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1996 bis 31.12.9999

Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann dem Geprüften ein Zeugnis entsprechend der Anlage 1 dieser Verordnung auszustellen (§ 29f des Berufsausbildungsgesetzes).

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1996 bis 31.12.9999

Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann dem Geprüften ein Zeugnis entsprechend der Anlage 1 dieser Verordnung auszustellen (§ 29f des Berufsausbildungsgesetzes).

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