§ 28 ÄAO 2006 (weggefallen)

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsPersonen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung eine allgemeinärztliche Ausbildung, eine fachärztliche Ausbildung oder eine Additivfachausbildung begonnen haben, dürfen ihre Ausbildung
    1. 1.Ziffer einsnach den Bestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 152/1994, odernach den Bestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1994,, oder
    2. 2.Ziffer 2nach den Bestimmungen dieser Verordnung
    abschließen.
  2. (2)Absatz 2Auf Personen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung
    1. 1.Ziffer einseine allgemeinärztliche Ausbildung,
    2. 2.Ziffer 2eine fachärztliche Ausbildung für ein in dieser Verordnung vorgesehenes Sonderfach, oder
    3. 3.Ziffer 3eine Ausbildung in einem in dieser Verordnung vorgesehenen Additivfach
    begonnen haben und ihre Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 2 abschließen, sind die Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere die §§ 26 und 27 anzuwenden.begonnen haben und ihre Ausbildung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, abschließen, sind die Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere die Paragraphen 26 und 27 anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Werden Bestimmungen der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 - ÄAO 2006 geändert, so dürfen Personen, die eine Ausbildung vor einer Änderung begonnen haben, ihre Ausbildung gemäß den vor Inkrafttreten der jeweiligen Änderung geltenden Bestimmungen oder gemäß den geänderten Bestimmungen abschließen.
§ 28 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2015

In Kraft vom 01.07.2011 bis 31.05.2015
  1. (1)Absatz einsPersonen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung eine allgemeinärztliche Ausbildung, eine fachärztliche Ausbildung oder eine Additivfachausbildung begonnen haben, dürfen ihre Ausbildung
    1. 1.Ziffer einsnach den Bestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 152/1994, odernach den Bestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1994,, oder
    2. 2.Ziffer 2nach den Bestimmungen dieser Verordnung
    abschließen.
  2. (2)Absatz 2Auf Personen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung
    1. 1.Ziffer einseine allgemeinärztliche Ausbildung,
    2. 2.Ziffer 2eine fachärztliche Ausbildung für ein in dieser Verordnung vorgesehenes Sonderfach, oder
    3. 3.Ziffer 3eine Ausbildung in einem in dieser Verordnung vorgesehenen Additivfach
    begonnen haben und ihre Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 2 abschließen, sind die Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere die §§ 26 und 27 anzuwenden.begonnen haben und ihre Ausbildung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, abschließen, sind die Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere die Paragraphen 26 und 27 anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Werden Bestimmungen der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 - ÄAO 2006 geändert, so dürfen Personen, die eine Ausbildung vor einer Änderung begonnen haben, ihre Ausbildung gemäß den vor Inkrafttreten der jeweiligen Änderung geltenden Bestimmungen oder gemäß den geänderten Bestimmungen abschließen.
§ 28 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen.

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