§ 28 ÄAO 2006 (weggefallen)

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2015 bis 31.12.9999
(1) Personen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung eine allgemeinärztliche Ausbildung, eine fachärztliche Ausbildung oder eine Additivfachausbildung begonnen haben, dürfen ihre Ausbildung

1.

nach den Bestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 152/1994, oder

2.

nach den Bestimmungen dieser Verordnung

abschließen.

(2) Auf Personen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung

1.

eine allgemeinärztliche Ausbildung,

2.

eine fachärztliche Ausbildung für ein in dieser Verordnung vorgesehenes Sonderfach, oder

3.

eine Ausbildung in einem in dieser Verordnung vorgesehenen Additivfach

begonnen haben und ihre Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 2 abschließen, sind die Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere die §§ 26 und 27 anzuwenden.

(3) Werden Bestimmungen der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 -§ 28 ÄAO 2006 geändert, so dürfen Personen, die eine Ausbildung vor einer Änderung begonnen haben, ihre Ausbildung gemäß den vor Inkrafttreten der jeweiligen Änderung geltenden Bestimmungen oder gemäß den geänderten Bestimmungen abschließen(weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2015

In Kraft vom 01.07.2011 bis 31.05.2015
(1) Personen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung eine allgemeinärztliche Ausbildung, eine fachärztliche Ausbildung oder eine Additivfachausbildung begonnen haben, dürfen ihre Ausbildung

1.

nach den Bestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 152/1994, oder

2.

nach den Bestimmungen dieser Verordnung

abschließen.

(2) Auf Personen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung

1.

eine allgemeinärztliche Ausbildung,

2.

eine fachärztliche Ausbildung für ein in dieser Verordnung vorgesehenes Sonderfach, oder

3.

eine Ausbildung in einem in dieser Verordnung vorgesehenen Additivfach

begonnen haben und ihre Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 2 abschließen, sind die Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere die §§ 26 und 27 anzuwenden.

(3) Werden Bestimmungen der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 -§ 28 ÄAO 2006 geändert, so dürfen Personen, die eine Ausbildung vor einer Änderung begonnen haben, ihre Ausbildung gemäß den vor Inkrafttreten der jeweiligen Änderung geltenden Bestimmungen oder gemäß den geänderten Bestimmungen abschließen(weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen.

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