§ 17 ÄAO 2006 (weggefallen)

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWer die im Ärztegesetz 1998 angeführten Erfordernisse für eine unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusärztin/Turnusarzt erfüllt und die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes auf einem Gebiet der Medizin als Fachärztin/Facharzt eines Sonderfaches einschließlich der Berechtigung zur Führung eines auf ein Additivfach hinweisenden Zusatzes (Zusatzbezeichnung) beabsichtigt, hat zusätzlich zur fachärztlichen Ausbildung eine Additivfachausbildung in den in den Anlagen 1 bis 45 entsprechend festgelegten Ausbildungsfächern in der Gesamtdauer von zumindest drei Jahren im Rahmen von sich auf die Additivfachausbildung beziehenden Arbeitsverhältnissen zu absolvieren.
  2. (2)Absatz 2Die in den Ausbildungsfächern zu erwerbenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten ergeben sich aus der gemäß § 24 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1998 von der Österreichischen Ärztekammer zu erlassenden Verordnung.Die in den Ausbildungsfächern zu erwerbenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten ergeben sich aus der gemäß Paragraph 24, Absatz 2, des Ärztegesetzes 1998 von der Österreichischen Ärztekammer zu erlassenden Verordnung.
  3. (3)Absatz 3Die Ausbildung hat begleitende theoretische Unterweisungen zu enthalten und Kenntnisse in den für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften, in der Dokumentation und in der Qualitätssicherung zu vermitteln.
  4. (4)Absatz 4Die Turnusärztinnen/Turnusärzte sind zur persönlichen Mitarbeit heranzuziehen und haben entsprechend ihrem Ausbildungsstand Mitverantwortung zu übernehmen.
§ 17 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2015

In Kraft vom 01.02.2007 bis 31.05.2015
  1. (1)Absatz einsWer die im Ärztegesetz 1998 angeführten Erfordernisse für eine unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusärztin/Turnusarzt erfüllt und die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes auf einem Gebiet der Medizin als Fachärztin/Facharzt eines Sonderfaches einschließlich der Berechtigung zur Führung eines auf ein Additivfach hinweisenden Zusatzes (Zusatzbezeichnung) beabsichtigt, hat zusätzlich zur fachärztlichen Ausbildung eine Additivfachausbildung in den in den Anlagen 1 bis 45 entsprechend festgelegten Ausbildungsfächern in der Gesamtdauer von zumindest drei Jahren im Rahmen von sich auf die Additivfachausbildung beziehenden Arbeitsverhältnissen zu absolvieren.
  2. (2)Absatz 2Die in den Ausbildungsfächern zu erwerbenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten ergeben sich aus der gemäß § 24 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1998 von der Österreichischen Ärztekammer zu erlassenden Verordnung.Die in den Ausbildungsfächern zu erwerbenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten ergeben sich aus der gemäß Paragraph 24, Absatz 2, des Ärztegesetzes 1998 von der Österreichischen Ärztekammer zu erlassenden Verordnung.
  3. (3)Absatz 3Die Ausbildung hat begleitende theoretische Unterweisungen zu enthalten und Kenntnisse in den für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften, in der Dokumentation und in der Qualitätssicherung zu vermitteln.
  4. (4)Absatz 4Die Turnusärztinnen/Turnusärzte sind zur persönlichen Mitarbeit heranzuziehen und haben entsprechend ihrem Ausbildungsstand Mitverantwortung zu übernehmen.
§ 17 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten