§ 9 ArbKStVO

Arbeitskostenstatistik-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.06.2017 bis 31.12.9999

(1) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat die Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 auf Auf Verlangen der Bundesanstalt innerhalb von acht Wochen kostenlos auf elektronischen Datenträgern zur Verfügung zu stellen. Ergänzend zu den Daten sind die für die Verarbeitung notwendigen Datenbeschreibungen und Merkmalsdefinitionen zur Verfügung zu stellen.

(2) Die DatenübermittlungDaten gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 erfolgt durch die Bundesrechenzentrum GmbH als Dienstleister gemäß § 10 des Datenschutzgesetzes 2000 für die Finanzbehörden.

1.

§ 5 Abs. 1 Z 2 vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,

2.

§ 5 Abs. 1 Z 3 von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse,

3.

§ 5 Abs. 1 Z 4 von den Finanzbehörden durch die Bundesrechenzentrum GmbH als deren Dienstleister gemäß § 10 des Datenschutzgesetzes 2000,

innerhalb von acht Wochen der Bundesanstalt kostenlos auf elektronischen Datenträgern oder im Wege eines Netzwerkverbundes mit der Bundesanstalt zur Verfügung zu stellen. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten hat bei natürlichen Personen unter Verwendung des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) (Teil 1 der Anlage zu § 3 Abs. 1 E-Gov-BerAbgrV) und bei nicht natürlichen Personen unter Verwendung der Stammzahl (§ 6 Abs. 3 E-GovG) ohne Namen der Betroffenen zu erfolgen.

Stand vor dem 27.06.2017

In Kraft vom 15.04.2009 bis 27.06.2017

(1) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat die Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 auf Auf Verlangen der Bundesanstalt innerhalb von acht Wochen kostenlos auf elektronischen Datenträgern zur Verfügung zu stellen. Ergänzend zu den Daten sind die für die Verarbeitung notwendigen Datenbeschreibungen und Merkmalsdefinitionen zur Verfügung zu stellen.

(2) Die DatenübermittlungDaten gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 erfolgt durch die Bundesrechenzentrum GmbH als Dienstleister gemäß § 10 des Datenschutzgesetzes 2000 für die Finanzbehörden.

1.

§ 5 Abs. 1 Z 2 vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,

2.

§ 5 Abs. 1 Z 3 von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse,

3.

§ 5 Abs. 1 Z 4 von den Finanzbehörden durch die Bundesrechenzentrum GmbH als deren Dienstleister gemäß § 10 des Datenschutzgesetzes 2000,

innerhalb von acht Wochen der Bundesanstalt kostenlos auf elektronischen Datenträgern oder im Wege eines Netzwerkverbundes mit der Bundesanstalt zur Verfügung zu stellen. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten hat bei natürlichen Personen unter Verwendung des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) (Teil 1 der Anlage zu § 3 Abs. 1 E-Gov-BerAbgrV) und bei nicht natürlichen Personen unter Verwendung der Stammzahl (§ 6 Abs. 3 E-GovG) ohne Namen der Betroffenen zu erfolgen.

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