§ 9 ArbKStVO Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten

Arbeitskostenstatistik-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.06.2017 bis 31.12.9999
§ 9.Paragraph 9,

Auf Verlangen der Bundesanstalt sind die Daten gemäß

  1. (1)Absatz einsDer Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat die Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 auf Verlangen der Bundesanstalt innerhalb von acht Wochen kostenlos auf elektronischen Datenträgern zur Verfügung zu stellen. Ergänzend zu den Daten sind die für die Verarbeitung notwendigen Datenbeschreibungen und Merkmalsdefinitionen zur Verfügung zu stellen.Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat die Daten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, auf Verlangen der Bundesanstalt innerhalb von acht Wochen kostenlos auf elektronischen Datenträgern zur Verfügung zu stellen. Ergänzend zu den Daten sind die für die Verarbeitung notwendigen Datenbeschreibungen und Merkmalsdefinitionen zur Verfügung zu stellen.
  2. 1.Ziffer eins§ 5 Abs. 1 Z 2 vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,
  3. 2.Ziffer 2§ 5 Abs. 1 Z 3 von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse,Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse,
  4. (2)3.Absatz 2Ziffer 3Die Datenübermittlung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 4 erfolgtvon den Finanzbehörden durch die Bundesrechenzentrum GmbH als deren Dienstleister gemäß § 10 des Datenschutzgesetzes 2000 für die Finanzbehörden.,Die Datenübermittlung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 34, erfolgtvon den Finanzbehörden durch die Bundesrechenzentrum GmbH als deren Dienstleister gemäß Paragraph 10, des Datenschutzgesetzes 2000 für die Finanzbehörden.,
innerhalb von acht Wochen der Bundesanstalt kostenlos auf elektronischen Datenträgern oder im Wege eines Netzwerkverbundes mit der Bundesanstalt zur Verfügung zu stellen. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten hat bei natürlichen Personen unter Verwendung des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) (Teil 1 der Anlage zu § 3 Abs. 1 E-Gov-BerAbgrV) und bei nicht natürlichen Personen unter Verwendung der Stammzahl (§ 6 Abs. 3 E-GovG) ohne Namen der Betroffenen zu erfolgen.innerhalb von acht Wochen der Bundesanstalt kostenlos auf elektronischen Datenträgern oder im Wege eines Netzwerkverbundes mit der Bundesanstalt zur Verfügung zu stellen. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten hat bei natürlichen Personen unter Verwendung des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) (Teil 1 der Anlage zu Paragraph 3, Absatz eins, E-Gov-BerAbgrV) und bei nicht natürlichen Personen unter Verwendung der Stammzahl (Paragraph 6, Absatz 3, E-GovG) ohne Namen der Betroffenen zu erfolgen.

Stand vor dem 27.06.2017

In Kraft vom 15.04.2009 bis 27.06.2017
§ 9.Paragraph 9,

Auf Verlangen der Bundesanstalt sind die Daten gemäß

  1. (1)Absatz einsDer Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat die Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 auf Verlangen der Bundesanstalt innerhalb von acht Wochen kostenlos auf elektronischen Datenträgern zur Verfügung zu stellen. Ergänzend zu den Daten sind die für die Verarbeitung notwendigen Datenbeschreibungen und Merkmalsdefinitionen zur Verfügung zu stellen.Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat die Daten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, auf Verlangen der Bundesanstalt innerhalb von acht Wochen kostenlos auf elektronischen Datenträgern zur Verfügung zu stellen. Ergänzend zu den Daten sind die für die Verarbeitung notwendigen Datenbeschreibungen und Merkmalsdefinitionen zur Verfügung zu stellen.
  2. 1.Ziffer eins§ 5 Abs. 1 Z 2 vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,
  3. 2.Ziffer 2§ 5 Abs. 1 Z 3 von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse,Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse,
  4. (2)3.Absatz 2Ziffer 3Die Datenübermittlung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 4 erfolgtvon den Finanzbehörden durch die Bundesrechenzentrum GmbH als deren Dienstleister gemäß § 10 des Datenschutzgesetzes 2000 für die Finanzbehörden.,Die Datenübermittlung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 34, erfolgtvon den Finanzbehörden durch die Bundesrechenzentrum GmbH als deren Dienstleister gemäß Paragraph 10, des Datenschutzgesetzes 2000 für die Finanzbehörden.,
innerhalb von acht Wochen der Bundesanstalt kostenlos auf elektronischen Datenträgern oder im Wege eines Netzwerkverbundes mit der Bundesanstalt zur Verfügung zu stellen. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten hat bei natürlichen Personen unter Verwendung des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) (Teil 1 der Anlage zu § 3 Abs. 1 E-Gov-BerAbgrV) und bei nicht natürlichen Personen unter Verwendung der Stammzahl (§ 6 Abs. 3 E-GovG) ohne Namen der Betroffenen zu erfolgen.innerhalb von acht Wochen der Bundesanstalt kostenlos auf elektronischen Datenträgern oder im Wege eines Netzwerkverbundes mit der Bundesanstalt zur Verfügung zu stellen. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten hat bei natürlichen Personen unter Verwendung des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) (Teil 1 der Anlage zu Paragraph 3, Absatz eins, E-Gov-BerAbgrV) und bei nicht natürlichen Personen unter Verwendung der Stammzahl (Paragraph 6, Absatz 3, E-GovG) ohne Namen der Betroffenen zu erfolgen.

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