§ 11 ÄAO 2006 (weggefallen)

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2015 bis 31.12.9999
§ 11.Paragraph§ 11,

Ziel der fachärztlichen Ausbildung ist, soweit dies für das jeweilige Sonderfach in Betracht kommt, die Befähigung zur selbständigen Ausübung der Medizin im Bereich eines Sonderfaches gemäß § 10 durch den geregelten Erwerb und Nachweis von für die gewissenhafte fachärztliche Betreuung von Patientinnen/Patienten notwendigen fachspezifischen Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten, insbesondere auf dem Gebiet der Ziel der fachärztlichen Ausbildung ist, soweit dies für das jeweilige Sonderfach in Betracht kommt, die Befähigung zur selbständigen Ausübung der Medizin im Bereich eines Sonderfaches gemäß Paragraph 10, durch den geregelten Erwerb und Nachweis von für die gewissenhafte fachärztliche Betreuung von Patientinnen/Patienten notwendigen fachspezifischen Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten, insbesondere auf dem Gebiet der

  1. 1.Ziffer einsfachspezifischen Diagnostik und Krankenbehandlung unter Berücksichtigung von geschlechtsspezifischen Besonderheiten,
  2. 2.Ziffer 2Vorsorge- und Nachsorgemedizin,
  3. 3.Ziffer 3Psychosomatik,
  4. 4.Ziffer 4umwelt- und arbeitsbedingten Erkrankungen,
  5. 5.Ziffer 5Information und Kommunikation mit Patientinnen/Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen,
  6. 6.Ziffer 6fachspezifischen Geriatrie,
  7. 7.Ziffer 7fachspezifischen Schmerztherapie,
  8. 8.Ziffer 8fachspezifischen medizinischen Betreuung behinderter Menschen sowie
  9. 9.Ziffer 9Palliativmedizin.
ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2015

In Kraft vom 01.02.2007 bis 31.05.2015
§ 11.Paragraph§ 11,

Ziel der fachärztlichen Ausbildung ist, soweit dies für das jeweilige Sonderfach in Betracht kommt, die Befähigung zur selbständigen Ausübung der Medizin im Bereich eines Sonderfaches gemäß § 10 durch den geregelten Erwerb und Nachweis von für die gewissenhafte fachärztliche Betreuung von Patientinnen/Patienten notwendigen fachspezifischen Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten, insbesondere auf dem Gebiet der Ziel der fachärztlichen Ausbildung ist, soweit dies für das jeweilige Sonderfach in Betracht kommt, die Befähigung zur selbständigen Ausübung der Medizin im Bereich eines Sonderfaches gemäß Paragraph 10, durch den geregelten Erwerb und Nachweis von für die gewissenhafte fachärztliche Betreuung von Patientinnen/Patienten notwendigen fachspezifischen Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten, insbesondere auf dem Gebiet der

  1. 1.Ziffer einsfachspezifischen Diagnostik und Krankenbehandlung unter Berücksichtigung von geschlechtsspezifischen Besonderheiten,
  2. 2.Ziffer 2Vorsorge- und Nachsorgemedizin,
  3. 3.Ziffer 3Psychosomatik,
  4. 4.Ziffer 4umwelt- und arbeitsbedingten Erkrankungen,
  5. 5.Ziffer 5Information und Kommunikation mit Patientinnen/Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen,
  6. 6.Ziffer 6fachspezifischen Geriatrie,
  7. 7.Ziffer 7fachspezifischen Schmerztherapie,
  8. 8.Ziffer 8fachspezifischen medizinischen Betreuung behinderter Menschen sowie
  9. 9.Ziffer 9Palliativmedizin.
ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen.

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