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Ziel der fachärztlichen Ausbildung ist, soweit dies für das jeweilige Sonderfach in Betracht kommt, die Befähigung zur selbständigen Ausübung der Medizin im Bereich eines Sonderfaches gemäß § 10 durch den geregelten Erwerb und Nachweis von für die gewissenhafte fachärztliche Betreuung von Patientinnen/Patienten notwendigen fachspezifischen Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten, insbesondere auf dem Gebiet der Ziel der fachärztlichen Ausbildung ist, soweit dies für das jeweilige Sonderfach in Betracht kommt, die Befähigung zur selbständigen Ausübung der Medizin im Bereich eines Sonderfaches gemäß Paragraph 10, durch den geregelten Erwerb und Nachweis von für die gewissenhafte fachärztliche Betreuung von Patientinnen/Patienten notwendigen fachspezifischen Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten, insbesondere auf dem Gebiet der
Ziel der fachärztlichen Ausbildung ist, soweit dies für das jeweilige Sonderfach in Betracht kommt, die Befähigung zur selbständigen Ausübung der Medizin im Bereich eines Sonderfaches gemäß § 10 durch den geregelten Erwerb und Nachweis von für die gewissenhafte fachärztliche Betreuung von Patientinnen/Patienten notwendigen fachspezifischen Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten, insbesondere auf dem Gebiet der Ziel der fachärztlichen Ausbildung ist, soweit dies für das jeweilige Sonderfach in Betracht kommt, die Befähigung zur selbständigen Ausübung der Medizin im Bereich eines Sonderfaches gemäß Paragraph 10, durch den geregelten Erwerb und Nachweis von für die gewissenhafte fachärztliche Betreuung von Patientinnen/Patienten notwendigen fachspezifischen Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten, insbesondere auf dem Gebiet der