§ 4 ÄAO 2006 (weggefallen)

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2015 bis 31.12.9999
§ 4.Paragraph§ 4,

Soweit in den §§ 28 bis 31, 34 und 35 auf die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin und zum Facharzt ÄAO 2006 (Ärzte-Ausbildungsordnungweggefallen), BGBl. Nr. 152/1994, verwiesen wird, beziehen sich diese Verweise sowohl auf die Ärzte-Ausbildungsordnung in der Stammfassung des BGBl. Nr. 152/1994, als auch in der Fassung des BGBl. II Nr. 228/1998 seit 01.06.2015 weggefallen. Soweit in den Paragraphen 28 bis 31, 34 und 35 auf die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin und zum Facharzt (Ärzte-Ausbildungsordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1994,, verwiesen wird, beziehen sich diese Verweise sowohl auf die Ärzte-Ausbildungsordnung in der Stammfassung des Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1994,, als auch in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 1998,.

Stand vor dem 31.05.2015

In Kraft vom 01.02.2007 bis 31.05.2015
§ 4.Paragraph§ 4,

Soweit in den §§ 28 bis 31, 34 und 35 auf die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin und zum Facharzt ÄAO 2006 (Ärzte-Ausbildungsordnungweggefallen), BGBl. Nr. 152/1994, verwiesen wird, beziehen sich diese Verweise sowohl auf die Ärzte-Ausbildungsordnung in der Stammfassung des BGBl. Nr. 152/1994, als auch in der Fassung des BGBl. II Nr. 228/1998 seit 01.06.2015 weggefallen. Soweit in den Paragraphen 28 bis 31, 34 und 35 auf die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin und zum Facharzt (Ärzte-Ausbildungsordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1994,, verwiesen wird, beziehen sich diese Verweise sowohl auf die Ärzte-Ausbildungsordnung in der Stammfassung des Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1994,, als auch in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 1998,.

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