§ 18 AuhG

Aushilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1977 bis 31.12.9999

Eine nach diesem Bundesgesetz gewährte Aushilfe hat sowohl bei der Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe als auch bei Leistungen aus der Sozialversicherung außer Ansatz zu bleiben.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1977 bis 31.12.9999

Eine nach diesem Bundesgesetz gewährte Aushilfe hat sowohl bei der Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe als auch bei Leistungen aus der Sozialversicherung außer Ansatz zu bleiben.

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