§ 4 AufstkVO (weggefallen)

Aufstiegskursverordnung - Prüfung und Klausurarbeiten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2014 bis 31.12.9999
Tritt der Prüfungswerber vor Beginn der Prüfung von dieser zurück, so hat der Direktor der Verwaltungsakademie einen neuen Prüfungstermin zu bestimmen, der nicht mehr als sechs Monate nach dem ursprünglich vorgesehenen Prüfungstermin liegen darf§ 4 AufstkVO (weggefallen) seit 01.11.2014 weggefallen. Einem Rücktritt vor Beginn der Prüfung ist das Nichterscheinen oder das verspätete Erscheinen des Prüfungswerbers gleichzuhalten. Tritt der Prüfungswerber während der Prüfung von dieser zurück, so ist die Prüfung als nicht bestanden zu werten. Ist ein Prüfungswerber aus Gründen, die er nicht verschuldet hat, außerstande, die Prüfung fortzusetzen oder zu beenden, so hat der Vorsitzende der Prüfungskommission auf Ansuchen des Prüfungswerbers die Fortsetzung der Prüfung an einem späteren Tag zu gestatten. Hiebei ist der Prüfungsteil, in welchem die Prüfung unterbrochen wurde, zur Gänze zu wiederholen.

Stand vor dem 31.10.2014

In Kraft vom 29.12.2011 bis 31.10.2014
Tritt der Prüfungswerber vor Beginn der Prüfung von dieser zurück, so hat der Direktor der Verwaltungsakademie einen neuen Prüfungstermin zu bestimmen, der nicht mehr als sechs Monate nach dem ursprünglich vorgesehenen Prüfungstermin liegen darf§ 4 AufstkVO (weggefallen) seit 01.11.2014 weggefallen. Einem Rücktritt vor Beginn der Prüfung ist das Nichterscheinen oder das verspätete Erscheinen des Prüfungswerbers gleichzuhalten. Tritt der Prüfungswerber während der Prüfung von dieser zurück, so ist die Prüfung als nicht bestanden zu werten. Ist ein Prüfungswerber aus Gründen, die er nicht verschuldet hat, außerstande, die Prüfung fortzusetzen oder zu beenden, so hat der Vorsitzende der Prüfungskommission auf Ansuchen des Prüfungswerbers die Fortsetzung der Prüfung an einem späteren Tag zu gestatten. Hiebei ist der Prüfungsteil, in welchem die Prüfung unterbrochen wurde, zur Gänze zu wiederholen.

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