§ 6 ArbKStVO

Arbeitskostenstatistik-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.06.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Bundesanstalt hat in einem Zufallsverfahren aus dem Register der statistischen Einheiten gemäß § 2525a des Bundesstatistikgesetzes 2000 die statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 zum Erhebungsstichtag auszuwählen.

(2) Die Bundesanstalt hat bei der Auswahl und bei der Festlegung des Umfangs der Stichprobe zu berücksichtigen, dass die in den Verordnungen gemäß § 1 festgelegten Qualitätserfordernisse, insbesondere die Erfordernisse des Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 530/1999, gewährleistet sind.

Stand vor dem 27.06.2017

In Kraft vom 23.03.2006 bis 27.06.2017

(1) Die Bundesanstalt hat in einem Zufallsverfahren aus dem Register der statistischen Einheiten gemäß § 2525a des Bundesstatistikgesetzes 2000 die statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 zum Erhebungsstichtag auszuwählen.

(2) Die Bundesanstalt hat bei der Auswahl und bei der Festlegung des Umfangs der Stichprobe zu berücksichtigen, dass die in den Verordnungen gemäß § 1 festgelegten Qualitätserfordernisse, insbesondere die Erfordernisse des Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 530/1999, gewährleistet sind.

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