§ 20 AuhG

Aushilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1977 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

1.

Hinsichtlich des § 10, soweit sich dieser auf den § 21 des Besatzungsschädengesetzes bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

2.

hinsichtlich des § 10, soweit sich dieser auf die §§ 24 und 25 des Besatzungsschädengesetzes bezieht, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;

3.

hinsichtlich des § 17 Abs. 2, soweit sich dieser auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundeskanzler;

4.

hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1977 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

1.

Hinsichtlich des § 10, soweit sich dieser auf den § 21 des Besatzungsschädengesetzes bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

2.

hinsichtlich des § 10, soweit sich dieser auf die §§ 24 und 25 des Besatzungsschädengesetzes bezieht, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;

3.

hinsichtlich des § 17 Abs. 2, soweit sich dieser auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundeskanzler;

4.

hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.

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