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Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
1. | Hinsichtlich des § 10, soweit sich dieser auf den § 21 des Besatzungsschädengesetzes bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen; | |||||||||
2. | hinsichtlich des § 10, soweit sich dieser auf die §§ 24 und 25 des Besatzungsschädengesetzes bezieht, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz; | |||||||||
3. | hinsichtlich des § 17 Abs. 2, soweit sich dieser auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundeskanzler; | |||||||||
4. | hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen. |
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
1. | Hinsichtlich des § 10, soweit sich dieser auf den § 21 des Besatzungsschädengesetzes bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen; | |||||||||
2. | hinsichtlich des § 10, soweit sich dieser auf die §§ 24 und 25 des Besatzungsschädengesetzes bezieht, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz; | |||||||||
3. | hinsichtlich des § 17 Abs. 2, soweit sich dieser auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundeskanzler; | |||||||||
4. | hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen. |