§ 6 AuskPfG

Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1988 bis 31.08.2025

Die Landesgesetzgebung hat den Fall der Verweigerung einer Auskunft so zu regeln, daß auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1988 bis 31.08.2025

Die Landesgesetzgebung hat den Fall der Verweigerung einer Auskunft so zu regeln, daß auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen ist.

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