§ 5 ÄAO 2006 (weggefallen)

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Aufgabengebiet der Ärztin für Allgemeinmedizin/des Arztes für Allgemeinmedizin umfasst die medizinische Betreuung des gesamten menschlichen Lebensbereiches, insbesondere die diesbezügliche Gesundheitsförderung, Krankheitserkennung und Krankenbehandlung aller Personen, unabhängig von Alter, Geschlecht und Art der Gesundheitsstörung.
  2. (2)Absatz 2Die wesentlichen Aufgaben der Ärztin für Allgemeinmedizin/des Arztes für Allgemeinmedizin liegen in der
    1. 1.Ziffer einsGesundheitsförderung, -vorsorge und -nachsorge,
    2. 2.Ziffer 2patientinnen- und patientenorientierten Früherkennung von Krankheiten,
    3. 3.Ziffer 3Diagnostik und Behandlung jeder Art von Erkrankungen,
    4. 4.Ziffer 4Behandlung lebensbedrohlicher Zustände,
    5. 5.Ziffer 5allgemeinmedizinischen Betreuung behinderter, chronisch kranker und alter Menschen,
    6. 6.Ziffer 6Diagnostik und Behandlung von milieubedingten Schäden,
    7. 7.Ziffer 7Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen,
    8. 8.Ziffer 8Integration der medizinischen, sozialen und psychischen Hilfen für die Patientinnen/Patienten sowie
    9. 9.Ziffer 9Zusammenarbeit mit Fachärztinnen/Fachärzten, Angehörigen anderer Gesundheitsberufe und mit Einrichtungen des Gesundheitswesens, insbesondere Krankenanstalten.
§ 5 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2015

In Kraft vom 01.02.2007 bis 31.05.2015
  1. (1)Absatz einsDas Aufgabengebiet der Ärztin für Allgemeinmedizin/des Arztes für Allgemeinmedizin umfasst die medizinische Betreuung des gesamten menschlichen Lebensbereiches, insbesondere die diesbezügliche Gesundheitsförderung, Krankheitserkennung und Krankenbehandlung aller Personen, unabhängig von Alter, Geschlecht und Art der Gesundheitsstörung.
  2. (2)Absatz 2Die wesentlichen Aufgaben der Ärztin für Allgemeinmedizin/des Arztes für Allgemeinmedizin liegen in der
    1. 1.Ziffer einsGesundheitsförderung, -vorsorge und -nachsorge,
    2. 2.Ziffer 2patientinnen- und patientenorientierten Früherkennung von Krankheiten,
    3. 3.Ziffer 3Diagnostik und Behandlung jeder Art von Erkrankungen,
    4. 4.Ziffer 4Behandlung lebensbedrohlicher Zustände,
    5. 5.Ziffer 5allgemeinmedizinischen Betreuung behinderter, chronisch kranker und alter Menschen,
    6. 6.Ziffer 6Diagnostik und Behandlung von milieubedingten Schäden,
    7. 7.Ziffer 7Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen,
    8. 8.Ziffer 8Integration der medizinischen, sozialen und psychischen Hilfen für die Patientinnen/Patienten sowie
    9. 9.Ziffer 9Zusammenarbeit mit Fachärztinnen/Fachärzten, Angehörigen anderer Gesundheitsberufe und mit Einrichtungen des Gesundheitswesens, insbesondere Krankenanstalten.
§ 5 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen.

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