§ 5 ÄAO 2006 (weggefallen)

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2015 bis 31.12.9999
§ 5 ÄAO 2006 (1weggefallen) Das Aufgabengebiet der Ärztin für Allgemeinmedizin/des Arztes für Allgemeinmedizin umfasst die medizinische Betreuung des gesamten menschlichen Lebensbereiches, insbesondere die diesbezügliche Gesundheitsförderung, Krankheitserkennung und Krankenbehandlung aller Personen, unabhängig von Alter, Geschlecht und Art der Gesundheitsstörungseit 01.06.2015 weggefallen.

(2) Die wesentlichen Aufgaben der Ärztin für Allgemeinmedizin/des Arztes für Allgemeinmedizin liegen in der

1.

Gesundheitsförderung, -vorsorge und -nachsorge,

2.

patientinnen- und patientenorientierten Früherkennung von Krankheiten,

3.

Diagnostik und Behandlung jeder Art von Erkrankungen,

4.

Behandlung lebensbedrohlicher Zustände,

5.

allgemeinmedizinischen Betreuung behinderter, chronisch kranker und alter Menschen,

6.

Diagnostik und Behandlung von milieubedingten Schäden,

7.

Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen,

8.

Integration der medizinischen, sozialen und psychischen Hilfen für die Patientinnen/Patienten sowie

9.

Zusammenarbeit mit Fachärztinnen/Fachärzten, Angehörigen anderer Gesundheitsberufe und mit Einrichtungen des Gesundheitswesens, insbesondere Krankenanstalten.

Stand vor dem 31.05.2015

In Kraft vom 01.02.2007 bis 31.05.2015
§ 5 ÄAO 2006 (1weggefallen) Das Aufgabengebiet der Ärztin für Allgemeinmedizin/des Arztes für Allgemeinmedizin umfasst die medizinische Betreuung des gesamten menschlichen Lebensbereiches, insbesondere die diesbezügliche Gesundheitsförderung, Krankheitserkennung und Krankenbehandlung aller Personen, unabhängig von Alter, Geschlecht und Art der Gesundheitsstörungseit 01.06.2015 weggefallen.

(2) Die wesentlichen Aufgaben der Ärztin für Allgemeinmedizin/des Arztes für Allgemeinmedizin liegen in der

1.

Gesundheitsförderung, -vorsorge und -nachsorge,

2.

patientinnen- und patientenorientierten Früherkennung von Krankheiten,

3.

Diagnostik und Behandlung jeder Art von Erkrankungen,

4.

Behandlung lebensbedrohlicher Zustände,

5.

allgemeinmedizinischen Betreuung behinderter, chronisch kranker und alter Menschen,

6.

Diagnostik und Behandlung von milieubedingten Schäden,

7.

Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen,

8.

Integration der medizinischen, sozialen und psychischen Hilfen für die Patientinnen/Patienten sowie

9.

Zusammenarbeit mit Fachärztinnen/Fachärzten, Angehörigen anderer Gesundheitsberufe und mit Einrichtungen des Gesundheitswesens, insbesondere Krankenanstalten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten