§ 5 ArbKStVO Erhebungsarten

Arbeitskostenstatistik-Verordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.06.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Erhebungsmerkmale sind im Rahmen einer Stichprobe auf folgende Arten zu erheben:
    1. 1.Ziffer einsdie Merkmale gemäß Anlage Z 1.1 bis 1.61.8 durch Heranziehung der Daten des Registers der statistischen Einheiten gemäß § 2525a Bundesstatistikgesetz 2000;die Merkmale gemäß Anlage Ziffer eins Punkt eins bis 1.61.8 durch Heranziehung der Daten des Registers der statistischen Einheiten gemäß Paragraph 25 a, Bundesstatistikgesetz 2000;
    2. 2.Ziffer 2die Merkmale gemäß Anlage Z 2.1 und Z 2.5.12.5 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;die Merkmale gemäß Anlage Ziffer 2 Punkt eins und Ziffer 2 Punkt 5 Punkt eins, durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
    3. 3.Ziffer 3die Merkmale gemäß Anlage Z 2.6 und Z 4.1.2.4 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse;die Merkmale gemäß Anlage Ziffer 2 Punkt 6 und Ziffer 4 Punkt eins Punkt 2 Punkt 4, durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse;
    4. 34.Ziffer 34die Merkmaledas Merkmal gemäß Anlage Z 4.1.5.2 und Z 4.3.24.1.2.2 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von den Finanzbehörden;die Merkmaledas Merkmal gemäß Anlage Ziffer 4 Punkt eins Punkt 5 Punkt 2 und Ziffer 4 Punkt 3 Punkt 2, durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von den Finanzbehörden;
    5. 5.Ziffer 5das Merkmal gemäß Anlage Z 4.2.1 sowie für die örtlichen Einheiten (Arbeitsstätten) gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 die Merkmale gemäß Anlage Z 2.2, 2.3, 2.5, 4.1.1, 4.1.1.1, 4.1.1.8, 4.1.1.9 und 4.2.1 durch Verwendung der vom Bundesministerium für Finanzen nach der Steuerstatistik-Verordnung übermittelten und gemäß § 15 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 anonymisierten Daten der Lohnzettel;das Merkmal gemäß Anlage Ziffer 4 Punkt 2 Punkt eins, sowie für die örtlichen Einheiten (Arbeitsstätten) gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, die Merkmale gemäß Anlage Ziffer 2 Punkt 2,, 2.3, 2.5, 4.1.1, 4.1.1.1, 4.1.1.8, 4.1.1.9 und 4.2.1 durch Verwendung der vom Bundesministerium für Finanzen nach der Steuerstatistik-Verordnung übermittelten und gemäß Paragraph 15, Absatz eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000 anonymisierten Daten der Lohnzettel;
    6. 46.Ziffer 46die übrigen Merkmale gemäß § 4 durch Befragung bei den statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1.die übrigen Merkmale gemäß Paragraph 4, durch Befragung bei den statistischen Einheiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins,
  2. (2)Absatz 2Die gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 3 bis 5 zu erhebenden Daten sind durch die aufgrund der Verordnung über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, der Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung und der Steuerstatistik-Verordnung erhobenen Daten sowie durch Einsatz statistischer Methoden und Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren zu ergänzen und auf die örtlichen Einheiten gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 aufzuteilen. Nur soweit dadurch die erforderliche Qualität der Arbeitskostenstatistik nicht sichergestellt werden kann, ist die Befragung gemäß Abs. 1 Z 46 zulässig.Die gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 3 bis 5 zu erhebenden Daten sind durch die aufgrund der Verordnung über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, der Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung und der Steuerstatistik-Verordnung erhobenen Daten sowie durch Einsatz statistischer Methoden und Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren zu ergänzen und auf die örtlichen Einheiten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, aufzuteilen. Nur soweit dadurch die erforderliche Qualität der Arbeitskostenstatistik nicht sichergestellt werden kann, ist die Befragung gemäß Absatz eins, Ziffer 46, zulässig.

Stand vor dem 27.06.2017

In Kraft vom 15.04.2009 bis 27.06.2017
  1. (1)Absatz einsDie Erhebungsmerkmale sind im Rahmen einer Stichprobe auf folgende Arten zu erheben:
    1. 1.Ziffer einsdie Merkmale gemäß Anlage Z 1.1 bis 1.61.8 durch Heranziehung der Daten des Registers der statistischen Einheiten gemäß § 2525a Bundesstatistikgesetz 2000;die Merkmale gemäß Anlage Ziffer eins Punkt eins bis 1.61.8 durch Heranziehung der Daten des Registers der statistischen Einheiten gemäß Paragraph 25 a, Bundesstatistikgesetz 2000;
    2. 2.Ziffer 2die Merkmale gemäß Anlage Z 2.1 und Z 2.5.12.5 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;die Merkmale gemäß Anlage Ziffer 2 Punkt eins und Ziffer 2 Punkt 5 Punkt eins, durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
    3. 3.Ziffer 3die Merkmale gemäß Anlage Z 2.6 und Z 4.1.2.4 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse;die Merkmale gemäß Anlage Ziffer 2 Punkt 6 und Ziffer 4 Punkt eins Punkt 2 Punkt 4, durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse;
    4. 34.Ziffer 34die Merkmaledas Merkmal gemäß Anlage Z 4.1.5.2 und Z 4.3.24.1.2.2 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von den Finanzbehörden;die Merkmaledas Merkmal gemäß Anlage Ziffer 4 Punkt eins Punkt 5 Punkt 2 und Ziffer 4 Punkt 3 Punkt 2, durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von den Finanzbehörden;
    5. 5.Ziffer 5das Merkmal gemäß Anlage Z 4.2.1 sowie für die örtlichen Einheiten (Arbeitsstätten) gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 die Merkmale gemäß Anlage Z 2.2, 2.3, 2.5, 4.1.1, 4.1.1.1, 4.1.1.8, 4.1.1.9 und 4.2.1 durch Verwendung der vom Bundesministerium für Finanzen nach der Steuerstatistik-Verordnung übermittelten und gemäß § 15 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 anonymisierten Daten der Lohnzettel;das Merkmal gemäß Anlage Ziffer 4 Punkt 2 Punkt eins, sowie für die örtlichen Einheiten (Arbeitsstätten) gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, die Merkmale gemäß Anlage Ziffer 2 Punkt 2,, 2.3, 2.5, 4.1.1, 4.1.1.1, 4.1.1.8, 4.1.1.9 und 4.2.1 durch Verwendung der vom Bundesministerium für Finanzen nach der Steuerstatistik-Verordnung übermittelten und gemäß Paragraph 15, Absatz eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000 anonymisierten Daten der Lohnzettel;
    6. 46.Ziffer 46die übrigen Merkmale gemäß § 4 durch Befragung bei den statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1.die übrigen Merkmale gemäß Paragraph 4, durch Befragung bei den statistischen Einheiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins,
  2. (2)Absatz 2Die gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 3 bis 5 zu erhebenden Daten sind durch die aufgrund der Verordnung über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, der Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung und der Steuerstatistik-Verordnung erhobenen Daten sowie durch Einsatz statistischer Methoden und Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren zu ergänzen und auf die örtlichen Einheiten gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 aufzuteilen. Nur soweit dadurch die erforderliche Qualität der Arbeitskostenstatistik nicht sichergestellt werden kann, ist die Befragung gemäß Abs. 1 Z 46 zulässig.Die gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 3 bis 5 zu erhebenden Daten sind durch die aufgrund der Verordnung über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, der Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung und der Steuerstatistik-Verordnung erhobenen Daten sowie durch Einsatz statistischer Methoden und Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren zu ergänzen und auf die örtlichen Einheiten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, aufzuteilen. Nur soweit dadurch die erforderliche Qualität der Arbeitskostenstatistik nicht sichergestellt werden kann, ist die Befragung gemäß Absatz eins, Ziffer 46, zulässig.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
JUSLINE Umfrage
Welchen Beruf üben Sie aus?
Beispiele: Selbstständiger Architekt, Mitarbeiter einer Rechtsabteilung, Rechtsanwalt,...
JUSLINE Werbung