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(2) Hat die Prüfungskommission die Überzeugung gewonnen, daß der Prüfungswerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist, so ist die Prüfung bestanden. Haben alle Prüfungskommissäre diese Überzeugung gewonnen und ist weiters die Mehrheit der Prüfungskommissäre der Ansicht, daß der Prüfungserfolg in einzelnen Gegenständen als ausgezeichnet zu bewerten ist, so sind der Angabe des Prüfungserfolges die Worte “mit Auszeichnung aus .....” beizufügen.
(3) Hat die Prüfungskommission festgestellt, daß der Kandidat den Prüfungsstoff nicht ausreichend beherrscht, so hat dieser die Prüfung nicht bestanden. In diesem Fall darf die Prüfung frühestens nach sechs Monaten wiederholt werden.
(4) Besteht der Prüfungswerber auch bei Wiederholung die Prüfung nicht mit Erfolg, so kann der Bundeskanzler dem Prüfungswerber bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände die Bewilligung erteilen, die Prüfung neuerlich, jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Prüfung, abzulegen01.11.2014 weggefallen. Eine weitere Wiederholung der Prüfung ist unzulässig.
(2) Hat die Prüfungskommission die Überzeugung gewonnen, daß der Prüfungswerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist, so ist die Prüfung bestanden. Haben alle Prüfungskommissäre diese Überzeugung gewonnen und ist weiters die Mehrheit der Prüfungskommissäre der Ansicht, daß der Prüfungserfolg in einzelnen Gegenständen als ausgezeichnet zu bewerten ist, so sind der Angabe des Prüfungserfolges die Worte “mit Auszeichnung aus .....” beizufügen.
(3) Hat die Prüfungskommission festgestellt, daß der Kandidat den Prüfungsstoff nicht ausreichend beherrscht, so hat dieser die Prüfung nicht bestanden. In diesem Fall darf die Prüfung frühestens nach sechs Monaten wiederholt werden.
(4) Besteht der Prüfungswerber auch bei Wiederholung die Prüfung nicht mit Erfolg, so kann der Bundeskanzler dem Prüfungswerber bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände die Bewilligung erteilen, die Prüfung neuerlich, jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Prüfung, abzulegen01.11.2014 weggefallen. Eine weitere Wiederholung der Prüfung ist unzulässig.