§ 13 AuhG

Aushilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1977 bis 31.12.9999

(1) Die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland hat die Anmeldung zu prüfen und dem Geschädigten, falls sie dessen Anspruch für begründet ansieht, einen Aushilfebetrag anzubieten.

(2) Nimmt der Geschädigte den ihm angebotenen Betrag als Abgeltung seiner ihm nach diesem Bundesgesetz zustehenden Ansprüche innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zustellung des Anbots schriftlich an, so ist durch die erfolgte Einigung der Anspruch auf Aushilfe vergleichsweise bereinigt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1977 bis 31.12.9999

(1) Die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland hat die Anmeldung zu prüfen und dem Geschädigten, falls sie dessen Anspruch für begründet ansieht, einen Aushilfebetrag anzubieten.

(2) Nimmt der Geschädigte den ihm angebotenen Betrag als Abgeltung seiner ihm nach diesem Bundesgesetz zustehenden Ansprüche innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zustellung des Anbots schriftlich an, so ist durch die erfolgte Einigung der Anspruch auf Aushilfe vergleichsweise bereinigt.

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