§ 1 AuskPfG

Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1988 bis 31.08.2025

Die Organe der Länder, der Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1988 bis 31.08.2025

Die Organe der Länder, der Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

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