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(2) Das Thema der ersten Klausurarbeit ist aus dem Gebiet des österreichischen Verwaltungsrechtes und Verwaltungsverfahrensrechtes unter Berücksichtigung der damit zusammenhängenden verfassungsrechtlichen Fragen, das der zweiten Klausurarbeit aus dem Gebiet des Privat-, Handels- und Wertpapierrechtes und das der dritten Klausurarbeit aus dem Gebiet der Volks- und Betriebswirtschaftslehre sowie der Volkswirtschaftspolitik zu stellen.
(3) Den Erfolg der Klausurarbeiten hat der für das jeweilige Fach bestellte Vortragende für jeden Teilnehmer am Aufstiegskurs festzustellen. Hat der Vortragende bei einem Teilnehmer festgestellt, daß das Fach nicht ausreichend beherrscht wird, so darf der Teilnehmer die Klausurarbeit frühestens nach vier Wochen wiederholen.
(4) Gelangt der für das jeweilige Fach bestellte Vortragende auch nach Wiederholung der Klausurarbeit zur Ansicht, daß das Fach vom Teilnehmer noch nicht ausreichend beherrscht wird, so kann der Direktor der Verwaltungsakademie bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände dem Teilnehmer die Bewilligung erteilen, die Klausurarbeit neuerlich, jedoch nicht vor Ablauf von acht Wochen seit deren letzter Ablegung, zu wiederholen01.11.2011 weggefallen. Eine weitere Wiederholung der Klausurarbeit ist unzulässig.
(2) Das Thema der ersten Klausurarbeit ist aus dem Gebiet des österreichischen Verwaltungsrechtes und Verwaltungsverfahrensrechtes unter Berücksichtigung der damit zusammenhängenden verfassungsrechtlichen Fragen, das der zweiten Klausurarbeit aus dem Gebiet des Privat-, Handels- und Wertpapierrechtes und das der dritten Klausurarbeit aus dem Gebiet der Volks- und Betriebswirtschaftslehre sowie der Volkswirtschaftspolitik zu stellen.
(3) Den Erfolg der Klausurarbeiten hat der für das jeweilige Fach bestellte Vortragende für jeden Teilnehmer am Aufstiegskurs festzustellen. Hat der Vortragende bei einem Teilnehmer festgestellt, daß das Fach nicht ausreichend beherrscht wird, so darf der Teilnehmer die Klausurarbeit frühestens nach vier Wochen wiederholen.
(4) Gelangt der für das jeweilige Fach bestellte Vortragende auch nach Wiederholung der Klausurarbeit zur Ansicht, daß das Fach vom Teilnehmer noch nicht ausreichend beherrscht wird, so kann der Direktor der Verwaltungsakademie bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände dem Teilnehmer die Bewilligung erteilen, die Klausurarbeit neuerlich, jedoch nicht vor Ablauf von acht Wochen seit deren letzter Ablegung, zu wiederholen01.11.2011 weggefallen. Eine weitere Wiederholung der Klausurarbeit ist unzulässig.