§ 7 AufstkVO (weggefallen)

Aufstiegskursverordnung - Prüfung und Klausurarbeiten

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2011 bis 31.12.9999
§ 7 AufstkVO (1weggefallen) Am Ende des ersten und des zweiten Semesters des Aufstiegskurses sowie frühestens einen Monat vor dem Ende des dritten Semesters ist je eine Klausurarbeit in der Dauer von fünf Stunden unter Aufsicht abzulegen. Die Themen sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestimmen.

(2) Das Thema der ersten Klausurarbeit ist aus dem Gebiet des österreichischen Verwaltungsrechtes und Verwaltungsverfahrensrechtes unter Berücksichtigung der damit zusammenhängenden verfassungsrechtlichen Fragen, das der zweiten Klausurarbeit aus dem Gebiet des Privat-, Handels- und Wertpapierrechtes und das der dritten Klausurarbeit aus dem Gebiet der Volks- und Betriebswirtschaftslehre sowie der Volkswirtschaftspolitik zu stellen.

(3) Den Erfolg der Klausurarbeiten hat der für das jeweilige Fach bestellte Vortragende für jeden Teilnehmer am Aufstiegskurs festzustellen. Hat der Vortragende bei einem Teilnehmer festgestellt, daß das Fach nicht ausreichend beherrscht wird, so darf der Teilnehmer die Klausurarbeit frühestens nach vier Wochen wiederholen.

(4) Gelangt der für das jeweilige Fach bestellte Vortragende auch nach Wiederholung der Klausurarbeit zur Ansicht, daß das Fach vom Teilnehmer noch nicht ausreichend beherrscht wird, so kann der Direktor der Verwaltungsakademie bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände dem Teilnehmer die Bewilligung erteilen, die Klausurarbeit neuerlich, jedoch nicht vor Ablauf von acht Wochen seit deren letzter Ablegung, zu wiederholen01.11.2011 weggefallen. Eine weitere Wiederholung der Klausurarbeit ist unzulässig.

Stand vor dem 31.10.2011

In Kraft vom 10.08.2002 bis 31.10.2011
§ 7 AufstkVO (1weggefallen) Am Ende des ersten und des zweiten Semesters des Aufstiegskurses sowie frühestens einen Monat vor dem Ende des dritten Semesters ist je eine Klausurarbeit in der Dauer von fünf Stunden unter Aufsicht abzulegen. Die Themen sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestimmen.

(2) Das Thema der ersten Klausurarbeit ist aus dem Gebiet des österreichischen Verwaltungsrechtes und Verwaltungsverfahrensrechtes unter Berücksichtigung der damit zusammenhängenden verfassungsrechtlichen Fragen, das der zweiten Klausurarbeit aus dem Gebiet des Privat-, Handels- und Wertpapierrechtes und das der dritten Klausurarbeit aus dem Gebiet der Volks- und Betriebswirtschaftslehre sowie der Volkswirtschaftspolitik zu stellen.

(3) Den Erfolg der Klausurarbeiten hat der für das jeweilige Fach bestellte Vortragende für jeden Teilnehmer am Aufstiegskurs festzustellen. Hat der Vortragende bei einem Teilnehmer festgestellt, daß das Fach nicht ausreichend beherrscht wird, so darf der Teilnehmer die Klausurarbeit frühestens nach vier Wochen wiederholen.

(4) Gelangt der für das jeweilige Fach bestellte Vortragende auch nach Wiederholung der Klausurarbeit zur Ansicht, daß das Fach vom Teilnehmer noch nicht ausreichend beherrscht wird, so kann der Direktor der Verwaltungsakademie bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände dem Teilnehmer die Bewilligung erteilen, die Klausurarbeit neuerlich, jedoch nicht vor Ablauf von acht Wochen seit deren letzter Ablegung, zu wiederholen01.11.2011 weggefallen. Eine weitere Wiederholung der Klausurarbeit ist unzulässig.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten