§ 4 AuskPfG

Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.08.2025

§ 4. Jedermann kann Auskunftsbegehrenschriftlich, mündlich, telefonisch, telegraphisch, schriftlich oder fernschriftlichtelephonisch Auskunftsbegehren anbringen.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.01.1988 bis 31.12.1998

§ 4. Jedermann kann Auskunftsbegehrenschriftlich, mündlich, telefonisch, telegraphisch, schriftlich oder fernschriftlichtelephonisch Auskunftsbegehren anbringen.

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