§ 9 ÄAO 2006 (weggefallen)

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2015 bis 31.12.9999
Zeiten

1.

eines Urlaubs,

2.

einer Erkrankung und

3.

eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes während der Ausbildung sind auf die allgemeinärztliche Ausbildung nur soweit anzurechnen, als sie insgesamt nicht mehr als höchstens den sechsten Teil der Ausbildungszeiten in den Ausbildungsfächern betragen.

§ 9 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2015

In Kraft vom 01.07.2011 bis 31.05.2015
Zeiten

1.

eines Urlaubs,

2.

einer Erkrankung und

3.

eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes während der Ausbildung sind auf die allgemeinärztliche Ausbildung nur soweit anzurechnen, als sie insgesamt nicht mehr als höchstens den sechsten Teil der Ausbildungszeiten in den Ausbildungsfächern betragen.

§ 9 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen.

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