§ 20 ÄAO 2006 (weggefallen)

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFachärztinnen/Fachärzte, die eine Additivfachausbildung absolviert haben, dürfen der Berufsbezeichnung „Fachärztin für ...“/„Facharzt für ...“ das jeweilige Additivfach in Klammer als Zusatzbezeichnung anfügen.
  2. (2)Absatz 2Personen, die eine Ausbildung im Additivfach Neonatologie und Pädiatrische Intensivmedizin im Umfang von zwei Jahren Pädiatrische Intensivmedizin und einem Jahr Neonatologie absolviert haben, haben anstelle der Zusatzbezeichnung „Neonatologie und Pädiatrische Intensivmedizin“ die Zusatzbezeichnung „Pädiatrische Intensivmedizin und Neonatologie“ zu führen.
§ 20 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2015

In Kraft vom 01.02.2007 bis 31.05.2015
  1. (1)Absatz einsFachärztinnen/Fachärzte, die eine Additivfachausbildung absolviert haben, dürfen der Berufsbezeichnung „Fachärztin für ...“/„Facharzt für ...“ das jeweilige Additivfach in Klammer als Zusatzbezeichnung anfügen.
  2. (2)Absatz 2Personen, die eine Ausbildung im Additivfach Neonatologie und Pädiatrische Intensivmedizin im Umfang von zwei Jahren Pädiatrische Intensivmedizin und einem Jahr Neonatologie absolviert haben, haben anstelle der Zusatzbezeichnung „Neonatologie und Pädiatrische Intensivmedizin“ die Zusatzbezeichnung „Pädiatrische Intensivmedizin und Neonatologie“ zu führen.
§ 20 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen.

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