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(2) Personen, die eine Ausbildung im Additivfach Neonatologie und Pädiatrische Intensivmedizin im Umfang von zwei Jahren Pädiatrische Intensivmedizin und einem Jahr Neonatologie absolviert haben, haben anstelle der Zusatzbezeichnung „Neonatologie und Pädiatrische Intensivmedizin“ die Zusatzbezeichnung „Pädiatrische Intensivmedizin und Neonatologie“ zu führen.
(2) Personen, die eine Ausbildung im Additivfach Neonatologie und Pädiatrische Intensivmedizin im Umfang von zwei Jahren Pädiatrische Intensivmedizin und einem Jahr Neonatologie absolviert haben, haben anstelle der Zusatzbezeichnung „Neonatologie und Pädiatrische Intensivmedizin“ die Zusatzbezeichnung „Pädiatrische Intensivmedizin und Neonatologie“ zu führen.