§ 6 ÄAO 2006 (weggefallen)

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2015 bis 31.12.9999
Ziel der allgemeinärztlichen Ausbildung ist die Befähigung zur selbständigen Ausübung der Allgemeinmedizin gemäß § 5 durch den geregelten Erwerb und Nachweis von für die gewissenhafte Betreuung von Patientinnen/Patienten notwendigen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, insbesondere in

1.

Diagnostik und Krankenbehandlung unter Berücksichtigung von geschlechtsspezifischen Besonderheiten,

2.

medizinischer Basisversorgung,

3.

Gesundheitsförderung,

4.

Vorsorge- und Nachsorgemedizin,

5.

Information und Kommunikation mit Patientinnen/Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen,

6.

Koordination medizinischer Maßnahmen,

7.

Sozialmedizin,

8.

Geriatrie,

9.

Schmerztherapie,

10.

allgemeinmedizinischer Betreuung behinderter Menschen sowie

11.

palliativmedizinischer Versorgung.

§ 6 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2015

In Kraft vom 01.02.2007 bis 31.05.2015
Ziel der allgemeinärztlichen Ausbildung ist die Befähigung zur selbständigen Ausübung der Allgemeinmedizin gemäß § 5 durch den geregelten Erwerb und Nachweis von für die gewissenhafte Betreuung von Patientinnen/Patienten notwendigen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, insbesondere in

1.

Diagnostik und Krankenbehandlung unter Berücksichtigung von geschlechtsspezifischen Besonderheiten,

2.

medizinischer Basisversorgung,

3.

Gesundheitsförderung,

4.

Vorsorge- und Nachsorgemedizin,

5.

Information und Kommunikation mit Patientinnen/Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen,

6.

Koordination medizinischer Maßnahmen,

7.

Sozialmedizin,

8.

Geriatrie,

9.

Schmerztherapie,

10.

allgemeinmedizinischer Betreuung behinderter Menschen sowie

11.

palliativmedizinischer Versorgung.

§ 6 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen.

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