§ 6 ÄAO 2006 (weggefallen)

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2015 bis 31.12.9999
§ 6.Paragraph§ 6,

Ziel der allgemeinärztlichen Ausbildung ist die Befähigung zur selbständigen Ausübung der Allgemeinmedizin gemäß § 5 durch den geregelten Erwerb und Nachweis von für die gewissenhafte Betreuung von Patientinnen/Patienten notwendigen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, insbesondere in Ziel der allgemeinärztlichen Ausbildung ist die Befähigung zur selbständigen Ausübung der Allgemeinmedizin gemäß Paragraph 5, durch den geregelten Erwerb und Nachweis von für die gewissenhafte Betreuung von Patientinnen/Patienten notwendigen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, insbesondere in

  1. 1.Ziffer einsDiagnostik und Krankenbehandlung unter Berücksichtigung von geschlechtsspezifischen Besonderheiten,
  2. 2.Ziffer 2medizinischer Basisversorgung,
  3. 3.Ziffer 3Gesundheitsförderung,
  4. 4.Ziffer 4Vorsorge- und Nachsorgemedizin,
  5. 5.Ziffer 5Information und Kommunikation mit Patientinnen/Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen,
  6. 6.Ziffer 6Koordination medizinischer Maßnahmen,
  7. 7.Ziffer 7Sozialmedizin,
  8. 8.Ziffer 8Geriatrie,
  9. 9.Ziffer 9Schmerztherapie,
  10. 10.Ziffer 10allgemeinmedizinischer Betreuung behinderter Menschen sowie
  11. 11.Ziffer 11palliativmedizinischer Versorgung.
ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2015

In Kraft vom 01.02.2007 bis 31.05.2015
§ 6.Paragraph§ 6,

Ziel der allgemeinärztlichen Ausbildung ist die Befähigung zur selbständigen Ausübung der Allgemeinmedizin gemäß § 5 durch den geregelten Erwerb und Nachweis von für die gewissenhafte Betreuung von Patientinnen/Patienten notwendigen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, insbesondere in Ziel der allgemeinärztlichen Ausbildung ist die Befähigung zur selbständigen Ausübung der Allgemeinmedizin gemäß Paragraph 5, durch den geregelten Erwerb und Nachweis von für die gewissenhafte Betreuung von Patientinnen/Patienten notwendigen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, insbesondere in

  1. 1.Ziffer einsDiagnostik und Krankenbehandlung unter Berücksichtigung von geschlechtsspezifischen Besonderheiten,
  2. 2.Ziffer 2medizinischer Basisversorgung,
  3. 3.Ziffer 3Gesundheitsförderung,
  4. 4.Ziffer 4Vorsorge- und Nachsorgemedizin,
  5. 5.Ziffer 5Information und Kommunikation mit Patientinnen/Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen,
  6. 6.Ziffer 6Koordination medizinischer Maßnahmen,
  7. 7.Ziffer 7Sozialmedizin,
  8. 8.Ziffer 8Geriatrie,
  9. 9.Ziffer 9Schmerztherapie,
  10. 10.Ziffer 10allgemeinmedizinischer Betreuung behinderter Menschen sowie
  11. 11.Ziffer 11palliativmedizinischer Versorgung.
ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen.

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