§ 2 AufstkVO (weggefallen)

Aufstiegskursverordnung - Prüfung und Klausurarbeiten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999
§ 2 AufstkVO (1weggefallen) Zur Prüfung gemäß § 1 sind nur jene Bewerberinnen und Bewerber der Verwendungsgruppe A 2 zuzulassen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

1.

Ablegung der Reife- und Diplomprüfung oder Reifeprüfung an einer höheren Schule oder der Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsprüfungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985, für das Studium der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften und

2.

Zurücklegung einer Bundesdienstzeit von mindestens vier Jahren oder einer Dienstzeit zu einer inländischen Gebietskörperschaft von mindestens vier Jahren, davon die letzten zwei Jahre im Bundesdienst, und

3.

Teilnahme an einem zumindest vier Semester dauernden Studienprogramm einer Fachhochschule, das rechtliche und ökonomische oder steuer- und zollspezifische Inhalte umfasst, die insbesondere in einem Zusammenhang mit dem Verwaltungsmanagement oder Tax Management stehen.

(2) Über die Zulassung hat der Vorsitzende der Prüfungskommission zu entscheidenseit 01.01.2015 weggefallen. Gegen diese Entscheidung ist die Berufung an den Bundeskanzler zulässig.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 29.12.2011 bis 31.12.2014
§ 2 AufstkVO (1weggefallen) Zur Prüfung gemäß § 1 sind nur jene Bewerberinnen und Bewerber der Verwendungsgruppe A 2 zuzulassen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

1.

Ablegung der Reife- und Diplomprüfung oder Reifeprüfung an einer höheren Schule oder der Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsprüfungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985, für das Studium der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften und

2.

Zurücklegung einer Bundesdienstzeit von mindestens vier Jahren oder einer Dienstzeit zu einer inländischen Gebietskörperschaft von mindestens vier Jahren, davon die letzten zwei Jahre im Bundesdienst, und

3.

Teilnahme an einem zumindest vier Semester dauernden Studienprogramm einer Fachhochschule, das rechtliche und ökonomische oder steuer- und zollspezifische Inhalte umfasst, die insbesondere in einem Zusammenhang mit dem Verwaltungsmanagement oder Tax Management stehen.

(2) Über die Zulassung hat der Vorsitzende der Prüfungskommission zu entscheidenseit 01.01.2015 weggefallen. Gegen diese Entscheidung ist die Berufung an den Bundeskanzler zulässig.

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