§ 2 AufstkVO (weggefallen)

Aufstiegskursverordnung - Prüfung und Klausurarbeiten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Prüfung gemäß § 1 sind nur jene Bewerberinnen und Bewerber der Verwendungsgruppe A 2 zuzulassen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:Zur Prüfung gemäß Paragraph eins, sind nur jene Bewerberinnen und Bewerber der Verwendungsgruppe A 2 zuzulassen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsAblegung der Reife- und Diplomprüfung oder Reifeprüfung an einer höheren Schule oder der Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsprüfungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985, für das Studium der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften undAblegung der Reife- und Diplomprüfung oder Reifeprüfung an einer höheren Schule oder der Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsprüfungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1985,, für das Studium der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften und
    2. 2.Ziffer 2Zurücklegung einer Bundesdienstzeit von mindestens vier Jahren oder einer Dienstzeit zu einer inländischen Gebietskörperschaft von mindestens vier Jahren, davon die letzten zwei Jahre im Bundesdienst, und
    3. 3.Ziffer 3Teilnahme an einem zumindest vier Semester dauernden Studienprogramm einer Fachhochschule, das rechtliche und ökonomische oder steuer- und zollspezifische Inhalte umfasst, die insbesondere in einem Zusammenhang mit dem Verwaltungsmanagement oder Tax Management stehen.
  2. (2)Absatz 2Über die Zulassung hat der Vorsitzende der Prüfungskommission zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist die Berufung an den Bundeskanzler zulässig.
§ 2 AufstkVO (weggefallen) seit 01.01.2015 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 29.12.2011 bis 31.12.2014
  1. (1)Absatz einsZur Prüfung gemäß § 1 sind nur jene Bewerberinnen und Bewerber der Verwendungsgruppe A 2 zuzulassen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:Zur Prüfung gemäß Paragraph eins, sind nur jene Bewerberinnen und Bewerber der Verwendungsgruppe A 2 zuzulassen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsAblegung der Reife- und Diplomprüfung oder Reifeprüfung an einer höheren Schule oder der Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsprüfungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985, für das Studium der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften undAblegung der Reife- und Diplomprüfung oder Reifeprüfung an einer höheren Schule oder der Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsprüfungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1985,, für das Studium der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften und
    2. 2.Ziffer 2Zurücklegung einer Bundesdienstzeit von mindestens vier Jahren oder einer Dienstzeit zu einer inländischen Gebietskörperschaft von mindestens vier Jahren, davon die letzten zwei Jahre im Bundesdienst, und
    3. 3.Ziffer 3Teilnahme an einem zumindest vier Semester dauernden Studienprogramm einer Fachhochschule, das rechtliche und ökonomische oder steuer- und zollspezifische Inhalte umfasst, die insbesondere in einem Zusammenhang mit dem Verwaltungsmanagement oder Tax Management stehen.
  2. (2)Absatz 2Über die Zulassung hat der Vorsitzende der Prüfungskommission zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist die Berufung an den Bundeskanzler zulässig.
§ 2 AufstkVO (weggefallen) seit 01.01.2015 weggefallen.

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