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Als Einkommen gilt
1. | bei unbeschränkt steuerpflichtigen Personen das zu versteuernde Einkommen, welches dem Anmelder in dem der Anmeldung vorangegangenen Kalenderjahr zugeflossen ist, | |||||||||
2. | bei allen übrigen Personen der Gesamtbetrag der inländischen Einkünfte im Sinne des § 98 EStG 1972 und alle im Ausland zugeflossenen Beträge, die den Einkünften gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1972 entsprechen und dem Anmelder in dem der Anmeldung vorangegangenen Kalenderjahr zugeflossen sind. |
Als Einkommen gilt
1. | bei unbeschränkt steuerpflichtigen Personen das zu versteuernde Einkommen, welches dem Anmelder in dem der Anmeldung vorangegangenen Kalenderjahr zugeflossen ist, | |||||||||
2. | bei allen übrigen Personen der Gesamtbetrag der inländischen Einkünfte im Sinne des § 98 EStG 1972 und alle im Ausland zugeflossenen Beträge, die den Einkünften gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1972 entsprechen und dem Anmelder in dem der Anmeldung vorangegangenen Kalenderjahr zugeflossen sind. |