§ 1 AuhG

Aushilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1977 bis 31.12.9999

 

ABSCHNITT I

Anspruch

§ 1. Physischen Personen, die im Zusammenhang mit den Ereignissen des Zweiten Weltkrieges oder dessen Folgen Vermögensverluste erlitten haben und im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, ist nach diesem Bundesgesetz eine einmalige Aushilfe zu gewähren.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1977 bis 31.12.9999

 

ABSCHNITT I

Anspruch

§ 1. Physischen Personen, die im Zusammenhang mit den Ereignissen des Zweiten Weltkrieges oder dessen Folgen Vermögensverluste erlitten haben und im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, ist nach diesem Bundesgesetz eine einmalige Aushilfe zu gewähren.

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