§ 3 ABVO

Arbeitsbescheinigungsverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1996 bis 31.12.9999

Die Arbeitsbescheinigung ist vom Arbeitgeber oder dessen Beauftragten zu fertigen. Zweitausfertigungen der Arbeitsbescheinigung sind als solche zu bezeichnen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1996 bis 31.12.9999

Die Arbeitsbescheinigung ist vom Arbeitgeber oder dessen Beauftragten zu fertigen. Zweitausfertigungen der Arbeitsbescheinigung sind als solche zu bezeichnen.

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