§ 29 ÄAO 2006 (weggefallen)

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins§ 27 gilt auch für Fachärztinnen/Fachärzte, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung ihre fachärztliche Berufsberechtigung erworben oder eine entsprechende Ausbildung begonnen haben und diese in der Folge gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 abschließen, sofernParagraph 27, gilt auch für Fachärztinnen/Fachärzte, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung ihre fachärztliche Berufsberechtigung erworben oder eine entsprechende Ausbildung begonnen haben und diese in der Folge gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, abschließen, sofern
    1. 1.Ziffer einses dadurch zu keiner Einschränkung des Umfangs ihrer fachärztlichen Berufsberechtigung kommt und
    2. 2.Ziffer 2kein Hinweis vorliegt, dass sie nicht über die für die Ausübung des fachärztlichen Berufes im durch diese Verordnung festgelegten Umfang erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten verfügen. Ein solcher Hinweis ergibt sich bei Vorliegen von § 34 Abs. 3 Z 1 und 2.kein Hinweis vorliegt, dass sie nicht über die für die Ausübung des fachärztlichen Berufes im durch diese Verordnung festgelegten Umfang erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten verfügen. Ein solcher Hinweis ergibt sich bei Vorliegen von Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins und 2.
  2. (2)Absatz 2Bei Nichtvorliegen einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind für die Bestimmung des fachärztlichen Berufsberechtigungsumfangs die in der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 152/1994, festgelegte entsprechende Definition des Aufgabengebiets des Sonderfaches sowie die entsprechenden für das Hauptfach eines Sonderfaches und die zugehörigen Additivfächer festgelegten erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten maßgeblich.Bei Nichtvorliegen einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind für die Bestimmung des fachärztlichen Berufsberechtigungsumfangs die in der Ärzte-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1994,, festgelegte entsprechende Definition des Aufgabengebiets des Sonderfaches sowie die entsprechenden für das Hauptfach eines Sonderfaches und die zugehörigen Additivfächer festgelegten erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten maßgeblich.
§ 29 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2015

In Kraft vom 01.02.2007 bis 31.05.2015
  1. (1)Absatz eins§ 27 gilt auch für Fachärztinnen/Fachärzte, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung ihre fachärztliche Berufsberechtigung erworben oder eine entsprechende Ausbildung begonnen haben und diese in der Folge gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 abschließen, sofernParagraph 27, gilt auch für Fachärztinnen/Fachärzte, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung ihre fachärztliche Berufsberechtigung erworben oder eine entsprechende Ausbildung begonnen haben und diese in der Folge gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, abschließen, sofern
    1. 1.Ziffer einses dadurch zu keiner Einschränkung des Umfangs ihrer fachärztlichen Berufsberechtigung kommt und
    2. 2.Ziffer 2kein Hinweis vorliegt, dass sie nicht über die für die Ausübung des fachärztlichen Berufes im durch diese Verordnung festgelegten Umfang erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten verfügen. Ein solcher Hinweis ergibt sich bei Vorliegen von § 34 Abs. 3 Z 1 und 2.kein Hinweis vorliegt, dass sie nicht über die für die Ausübung des fachärztlichen Berufes im durch diese Verordnung festgelegten Umfang erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten verfügen. Ein solcher Hinweis ergibt sich bei Vorliegen von Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins und 2.
  2. (2)Absatz 2Bei Nichtvorliegen einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind für die Bestimmung des fachärztlichen Berufsberechtigungsumfangs die in der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 152/1994, festgelegte entsprechende Definition des Aufgabengebiets des Sonderfaches sowie die entsprechenden für das Hauptfach eines Sonderfaches und die zugehörigen Additivfächer festgelegten erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten maßgeblich.Bei Nichtvorliegen einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind für die Bestimmung des fachärztlichen Berufsberechtigungsumfangs die in der Ärzte-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1994,, festgelegte entsprechende Definition des Aufgabengebiets des Sonderfaches sowie die entsprechenden für das Hauptfach eines Sonderfaches und die zugehörigen Additivfächer festgelegten erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten maßgeblich.
§ 29 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen.

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