Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Bei Nichtvorliegen einer Voraussetzung gemäß Absseit 01.06.2015 weggefallen. 1 Z 1 und 2 sind für die Bestimmung des fachärztlichen Berufsberechtigungsumfangs die in der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 152/1994, festgelegte entsprechende Definition des Aufgabengebiets des Sonderfaches sowie die entsprechenden für das Hauptfach eines Sonderfaches und die zugehörigen Additivfächer festgelegten erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten maßgeblich.
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(2) Bei Nichtvorliegen einer Voraussetzung gemäß Absseit 01.06.2015 weggefallen. 1 Z 1 und 2 sind für die Bestimmung des fachärztlichen Berufsberechtigungsumfangs die in der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 152/1994, festgelegte entsprechende Definition des Aufgabengebiets des Sonderfaches sowie die entsprechenden für das Hauptfach eines Sonderfaches und die zugehörigen Additivfächer festgelegten erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten maßgeblich.