§ 29 ÄAO 2006 (weggefallen)

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2015 bis 31.12.9999
§ 29 ÄAO 2006 (1weggefallen) § 27 gilt auch für Fachärztinnen/Fachärzte, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung ihre fachärztliche Berufsberechtigung erworben oder eine entsprechende Ausbildung begonnen haben und diese in der Folge gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 abschließen, sofern

1.

es dadurch zu keiner Einschränkung des Umfangs ihrer fachärztlichen Berufsberechtigung kommt und

2.

kein Hinweis vorliegt, dass sie nicht über die für die Ausübung des fachärztlichen Berufes im durch diese Verordnung festgelegten Umfang erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten verfügen. Ein solcher Hinweis ergibt sich bei Vorliegen von § 34 Abs. 3 Z 1 und 2.

(2) Bei Nichtvorliegen einer Voraussetzung gemäß Absseit 01.06.2015 weggefallen. 1 Z 1 und 2 sind für die Bestimmung des fachärztlichen Berufsberechtigungsumfangs die in der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 152/1994, festgelegte entsprechende Definition des Aufgabengebiets des Sonderfaches sowie die entsprechenden für das Hauptfach eines Sonderfaches und die zugehörigen Additivfächer festgelegten erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten maßgeblich.

Stand vor dem 31.05.2015

In Kraft vom 01.02.2007 bis 31.05.2015
§ 29 ÄAO 2006 (1weggefallen) § 27 gilt auch für Fachärztinnen/Fachärzte, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung ihre fachärztliche Berufsberechtigung erworben oder eine entsprechende Ausbildung begonnen haben und diese in der Folge gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 abschließen, sofern

1.

es dadurch zu keiner Einschränkung des Umfangs ihrer fachärztlichen Berufsberechtigung kommt und

2.

kein Hinweis vorliegt, dass sie nicht über die für die Ausübung des fachärztlichen Berufes im durch diese Verordnung festgelegten Umfang erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten verfügen. Ein solcher Hinweis ergibt sich bei Vorliegen von § 34 Abs. 3 Z 1 und 2.

(2) Bei Nichtvorliegen einer Voraussetzung gemäß Absseit 01.06.2015 weggefallen. 1 Z 1 und 2 sind für die Bestimmung des fachärztlichen Berufsberechtigungsumfangs die in der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 152/1994, festgelegte entsprechende Definition des Aufgabengebiets des Sonderfaches sowie die entsprechenden für das Hauptfach eines Sonderfaches und die zugehörigen Additivfächer festgelegten erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten maßgeblich.

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