§ 7 AuskPfG

Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.08.2025
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgrundsatzgesetz tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Das dem Bund gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG zustehende Recht hat der Bundeskanzler auszuüben.Das dem Bund gemäß Artikel 15, Absatz 8, B-VG zustehende Recht hat der Bundeskanzler auszuüben.
  3. (31)Absatz 3einsDie Ausführungsgesetze der Länderzu diesem Bundesgesetz sind innerhalb vonbinnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten einer Änderung dieses Bundesgrundsatzgesetzes zu erlassenBundesgesetzes anzupassen.
  4. (2)Absatz 2Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes ist der Bundeskanzler betraut.Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Artikel 15, Absatz 8, des Bundes-Verfassungsgesetzes ist der Bundeskanzler betraut.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.01.1988 bis 31.12.1998
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgrundsatzgesetz tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Das dem Bund gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG zustehende Recht hat der Bundeskanzler auszuüben.Das dem Bund gemäß Artikel 15, Absatz 8, B-VG zustehende Recht hat der Bundeskanzler auszuüben.
  3. (31)Absatz 3einsDie Ausführungsgesetze der Länderzu diesem Bundesgesetz sind innerhalb vonbinnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten einer Änderung dieses Bundesgrundsatzgesetzes zu erlassenBundesgesetzes anzupassen.
  4. (2)Absatz 2Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes ist der Bundeskanzler betraut.Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Artikel 15, Absatz 8, des Bundes-Verfassungsgesetzes ist der Bundeskanzler betraut.

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