§ 7 AuskPfG

Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.08.2025

§ 7. (1) Dieses Bundesgrundsatzgesetz tritt mit 1. Jänner 1988 in KraftDie Ausführungsgesetze zu diesem Bundesgesetz sind binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten einer Änderung dieses Bundesgesetzes anzupassen.

(2) Das dem BundMit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 Bdes Bundes-VG zustehende Recht hatVerfassungsgesetzes ist der Bundeskanzler auszuübenbetraut.

(3) Die Ausführungsgesetze der Länder sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgrundsatzgesetzes zu erlassen.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.01.1988 bis 31.12.1998

§ 7. (1) Dieses Bundesgrundsatzgesetz tritt mit 1. Jänner 1988 in KraftDie Ausführungsgesetze zu diesem Bundesgesetz sind binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten einer Änderung dieses Bundesgesetzes anzupassen.

(2) Das dem BundMit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 Bdes Bundes-VG zustehende Recht hatVerfassungsgesetzes ist der Bundeskanzler auszuübenbetraut.

(3) Die Ausführungsgesetze der Länder sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgrundsatzgesetzes zu erlassen.

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