§ 1 ArznbVO (weggefallen)

Arzneibuchverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Arzneibuch, Amtliche Ausgabe 1990, wird mit 1. Oktober 1990 für verbindlich erklärt. Es wird in der Österreichischen Staatsdruckerei verlegt.
  2. (2)Absatz 2Das Arzneibuch, Amtliche Ausgabe 1990, besteht aus
    1. 1.Ziffer einsdem Europäischen Arzneibuch, österreichische Ausgabe, das ist die deutschsprachige Fassung der zweiten Ausgabe des Europäischen Arzneibuches gemäß § 2 Abs. 1 des Arzneibuchgesetzes unddem Europäischen Arzneibuch, österreichische Ausgabe, das ist die deutschsprachige Fassung der zweiten Ausgabe des Europäischen Arzneibuches gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Arzneibuchgesetzes und
    2. 2.Ziffer 2dem Österreichischen Arzneibuch, das sind jene gemäß § 2 Abs. 3 des Arzneibuchgesetzes zusammengefaßten Bestimmungen, die durch Vorschriften des Europäischen Arzneibuches nicht ersetzt werden und die besonderen Erfordernisse Österreichs berücksichtigen.dem Österreichischen Arzneibuch, das sind jene gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Arzneibuchgesetzes zusammengefaßten Bestimmungen, die durch Vorschriften des Europäischen Arzneibuches nicht ersetzt werden und die besonderen Erfordernisse Österreichs berücksichtigen.
§ 1 ArznbVO seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 08.09.1990 bis 31.12.2018
  1. (1)Absatz einsDas Arzneibuch, Amtliche Ausgabe 1990, wird mit 1. Oktober 1990 für verbindlich erklärt. Es wird in der Österreichischen Staatsdruckerei verlegt.
  2. (2)Absatz 2Das Arzneibuch, Amtliche Ausgabe 1990, besteht aus
    1. 1.Ziffer einsdem Europäischen Arzneibuch, österreichische Ausgabe, das ist die deutschsprachige Fassung der zweiten Ausgabe des Europäischen Arzneibuches gemäß § 2 Abs. 1 des Arzneibuchgesetzes unddem Europäischen Arzneibuch, österreichische Ausgabe, das ist die deutschsprachige Fassung der zweiten Ausgabe des Europäischen Arzneibuches gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Arzneibuchgesetzes und
    2. 2.Ziffer 2dem Österreichischen Arzneibuch, das sind jene gemäß § 2 Abs. 3 des Arzneibuchgesetzes zusammengefaßten Bestimmungen, die durch Vorschriften des Europäischen Arzneibuches nicht ersetzt werden und die besonderen Erfordernisse Österreichs berücksichtigen.dem Österreichischen Arzneibuch, das sind jene gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Arzneibuchgesetzes zusammengefaßten Bestimmungen, die durch Vorschriften des Europäischen Arzneibuches nicht ersetzt werden und die besonderen Erfordernisse Österreichs berücksichtigen.
§ 1 ArznbVO seit 31.12.2018 weggefallen.

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