§ 33 ÄAO 2006 (weggefallen)

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2015 bis 31.12.9999
§ 33.Paragraph§ 33,

Personen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung

  1. 1.Ziffer einseine Ausbildung in einem Additivfach begonnen haben, das in dieser Verordnung nicht mehr vorgesehen ist und ihre Ausbildung nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 abschließen, odereine Ausbildung in einem Additivfach begonnen haben, das in dieser Verordnung nicht mehr vorgesehen ist und ihre Ausbildung nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, abschließen, oder
  2. 2.Ziffer 2zur Führung einer Zusatzbezeichnung für ein in dieser Verordnung nicht mehr vorgesehenes Additivfach berechtigt waren,
sind im Falle der Umwandlung des betreffenden Additivfaches in ein Sonderfach durch diese Verordnung berechtigt, anstelle der Zusatzbezeichnung ÄAO 2006 (§ 31weggefallen) die Berufsbezeichnung „Fachärztin für seit 01.06.2015 weggefallen...“sind im Falle der Umwandlung des betreffenden Additivfaches in ein Sonderfach durch diese Verordnung berechtigt, anstelle der Zusatzbezeichnung (Paragraph 31,) die Berufsbezeichnung „Fachärztin für ...“

Stand vor dem 31.05.2015

In Kraft vom 01.02.2007 bis 31.05.2015
§ 33.Paragraph§ 33,

Personen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung

  1. 1.Ziffer einseine Ausbildung in einem Additivfach begonnen haben, das in dieser Verordnung nicht mehr vorgesehen ist und ihre Ausbildung nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 abschließen, odereine Ausbildung in einem Additivfach begonnen haben, das in dieser Verordnung nicht mehr vorgesehen ist und ihre Ausbildung nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, abschließen, oder
  2. 2.Ziffer 2zur Führung einer Zusatzbezeichnung für ein in dieser Verordnung nicht mehr vorgesehenes Additivfach berechtigt waren,
sind im Falle der Umwandlung des betreffenden Additivfaches in ein Sonderfach durch diese Verordnung berechtigt, anstelle der Zusatzbezeichnung ÄAO 2006 (§ 31weggefallen) die Berufsbezeichnung „Fachärztin für seit 01.06.2015 weggefallen...“sind im Falle der Umwandlung des betreffenden Additivfaches in ein Sonderfach durch diese Verordnung berechtigt, anstelle der Zusatzbezeichnung (Paragraph 31,) die Berufsbezeichnung „Fachärztin für ...“

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