§ 32 ÄAO 2006 (weggefallen)

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsPersonen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 nachweislich eine zumindest dreijährige Tätigkeit in einem in dieser Verordnung neu vorgesehenen bezeichnungsrelevanten Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches zurückgelegt haben, sind nach Eintragung in die Ärzteliste zur Führung der auf das betreffende Additivfach hinweisenden Zusatzbezeichnung berechtigt, sofern hinsichtlich bestimmter Additivfächer in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird.Personen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 nachweislich eine zumindest dreijährige Tätigkeit in einem in dieser Verordnung neu vorgesehenen bezeichnungsrelevanten Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches zurückgelegt haben, sind nach Eintragung in die Ärzteliste zur Führung der auf das betreffende Additivfach hinweisenden Zusatzbezeichnung berechtigt, sofern hinsichtlich bestimmter Additivfächer in Absatz 2, nicht anderes bestimmt wird.
  2. (2)Absatz 2Personen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 nachweislich eine zumindest dreijährige Tätigkeit gemäß der Definition des Aufgabengebietes im Teilgebiet Geriatrie, wie in den jeweiligen Anlagen zu dieser Verordnung angeführt, zurückgelegt und ein Diplom „Geriatrie“ der Österreichischen Ärztekammer oder nachweislich gleichwertige Fortbildungsinhalte erworben haben, sind nach Eintragung in die Ärzteliste zur Führung der auf das betreffende Additivfach hinweisenden Zusatzbezeichnung berechtigt.
§ 32 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2015

In Kraft vom 01.07.2011 bis 31.05.2015
  1. (1)Absatz einsPersonen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 nachweislich eine zumindest dreijährige Tätigkeit in einem in dieser Verordnung neu vorgesehenen bezeichnungsrelevanten Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches zurückgelegt haben, sind nach Eintragung in die Ärzteliste zur Führung der auf das betreffende Additivfach hinweisenden Zusatzbezeichnung berechtigt, sofern hinsichtlich bestimmter Additivfächer in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird.Personen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 nachweislich eine zumindest dreijährige Tätigkeit in einem in dieser Verordnung neu vorgesehenen bezeichnungsrelevanten Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches zurückgelegt haben, sind nach Eintragung in die Ärzteliste zur Führung der auf das betreffende Additivfach hinweisenden Zusatzbezeichnung berechtigt, sofern hinsichtlich bestimmter Additivfächer in Absatz 2, nicht anderes bestimmt wird.
  2. (2)Absatz 2Personen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 nachweislich eine zumindest dreijährige Tätigkeit gemäß der Definition des Aufgabengebietes im Teilgebiet Geriatrie, wie in den jeweiligen Anlagen zu dieser Verordnung angeführt, zurückgelegt und ein Diplom „Geriatrie“ der Österreichischen Ärztekammer oder nachweislich gleichwertige Fortbildungsinhalte erworben haben, sind nach Eintragung in die Ärzteliste zur Führung der auf das betreffende Additivfach hinweisenden Zusatzbezeichnung berechtigt.
§ 32 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen.

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