§ 6 AufstkVO (weggefallen)

Aufstiegskursverordnung - Prüfung und Klausurarbeiten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2014 bis 31.12.9999
§ 6 AufstkVO (1weggefallen) Über die bestandene Prüfung ist dem Prüfungswerber ein Zeugnis auszustellen, in dem der Prüfungstag und der Prüfungserfolg anzuführen istseit 01.11.2014 weggefallen. Das Zeugnis ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.

(2) Hat der Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden, so ist ihm dies vom Vorsitzenden der Prüfungskommission mitzuteilen.

Stand vor dem 31.10.2014

In Kraft vom 29.12.2011 bis 31.10.2014
§ 6 AufstkVO (1weggefallen) Über die bestandene Prüfung ist dem Prüfungswerber ein Zeugnis auszustellen, in dem der Prüfungstag und der Prüfungserfolg anzuführen istseit 01.11.2014 weggefallen. Das Zeugnis ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.

(2) Hat der Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden, so ist ihm dies vom Vorsitzenden der Prüfungskommission mitzuteilen.

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