§ 2 AusbPO Ansuchen um Zulassung zur Ausbilderprüfung

Ausbilderprüfungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1996 bis 31.12.9999

Der Prüfungswerber hat die Zulassung zur Ausbilderprüfung spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin (§ 29a Abs. 3 des Berufsausbildungsgesetzes) zu beantragen. Die Frist kann in begründeten Fällen im Interesse des Prüfungswerbers unterschritten werden, sofern dadurch der organisatorische Prüfungsablauf nicht beeinträchtigt wird.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1996 bis 31.12.9999

Der Prüfungswerber hat die Zulassung zur Ausbilderprüfung spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin (§ 29a Abs. 3 des Berufsausbildungsgesetzes) zu beantragen. Die Frist kann in begründeten Fällen im Interesse des Prüfungswerbers unterschritten werden, sofern dadurch der organisatorische Prüfungsablauf nicht beeinträchtigt wird.

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