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(2) Ausbildungsabschnitte, die gemäß Absseit 01.06.2015 weggefallen. 1 in Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien absolviert werden, haben die Ausbildung in Krankenanstalten durch das Kennenlernen vor allem von außerklinischen, unselektierten Krankheitsfällen im Rahmen der ärztlichen Primärversorgung praxis- und patientenorientiert zu ergänzen.
(3) Zeiten
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(4) Den im Sonderfach Anästhesiologie und Intensivmedizin in Ausbildung stehenden Turnusärztinnen/Turnusärzten ist unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses zur Krankenanstalt Gelegenheit zum Besuch eines theoretischen Kurses in Form einer universitären Lehrveranstaltung, die auch geblockt veranstaltet werden kann, an einer Ausbildungsstätte für Anästhesiologie und Intensivmedizin zu geben.
(5) Bis zum 30. Juni 2016 ist für die Ausbildung im Sonderfach Kinder- und Jugendpsychiatrie im Rahmen der Anerkennung einer Ausbildungsstätte bei der Festsetzung von mehr als einer Ausbildungsstelle der Ausbildungsverantwortliche auf die Zahl der zu beschäftigenden weiteren Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie anzurechnen.
(6) Eine Ausbildung im Sonderfach Kinder- und Jugendpsychiatrie, die bis 30. Juni 2016 begonnen worden ist, darf unter Anwendung von Abs. 5 auch über diesen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt und abgeschlossen werden.
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(2) Ausbildungsabschnitte, die gemäß Absseit 01.06.2015 weggefallen. 1 in Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien absolviert werden, haben die Ausbildung in Krankenanstalten durch das Kennenlernen vor allem von außerklinischen, unselektierten Krankheitsfällen im Rahmen der ärztlichen Primärversorgung praxis- und patientenorientiert zu ergänzen.
(3) Zeiten
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(4) Den im Sonderfach Anästhesiologie und Intensivmedizin in Ausbildung stehenden Turnusärztinnen/Turnusärzten ist unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses zur Krankenanstalt Gelegenheit zum Besuch eines theoretischen Kurses in Form einer universitären Lehrveranstaltung, die auch geblockt veranstaltet werden kann, an einer Ausbildungsstätte für Anästhesiologie und Intensivmedizin zu geben.
(5) Bis zum 30. Juni 2016 ist für die Ausbildung im Sonderfach Kinder- und Jugendpsychiatrie im Rahmen der Anerkennung einer Ausbildungsstätte bei der Festsetzung von mehr als einer Ausbildungsstelle der Ausbildungsverantwortliche auf die Zahl der zu beschäftigenden weiteren Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie anzurechnen.
(6) Eine Ausbildung im Sonderfach Kinder- und Jugendpsychiatrie, die bis 30. Juni 2016 begonnen worden ist, darf unter Anwendung von Abs. 5 auch über diesen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt und abgeschlossen werden.