§ 14 ÄAO 2006 (weggefallen)

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAusbildungsabschnitte, die in für die fachärztliche Ausbildung entsprechend anerkannten
    1. 1.Ziffer einsLehrpraxen,
    2. 2.Ziffer 2Lehrgruppenpraxen oder
    3. 3.Ziffer 3Lehrambulatorien
    absolviert werden, sind auf die fachärztliche Ausbildung in der Gesamtdauer von insgesamt höchstens einem Jahr anzurechnen.
  2. (2)Absatz 2Ausbildungsabschnitte, die gemäß Abs. 1 in Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien absolviert werden, haben die Ausbildung in Krankenanstalten durch das Kennenlernen vor allem von außerklinischen, unselektierten Krankheitsfällen im Rahmen der ärztlichen Primärversorgung praxis- und patientenorientiert zu ergänzen.Ausbildungsabschnitte, die gemäß Absatz eins, in Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien absolviert werden, haben die Ausbildung in Krankenanstalten durch das Kennenlernen vor allem von außerklinischen, unselektierten Krankheitsfällen im Rahmen der ärztlichen Primärversorgung praxis- und patientenorientiert zu ergänzen.
  3. (3)Absatz 3Zeiten
    1. 1.Ziffer einseines Urlaubs,
    2. 2.Ziffer 2einer Erkrankung und
    3. 3.Ziffer 3eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes während der Ausbildung sind auf die fachärztliche Ausbildung nur soweit anzurechnen, als sie insgesamt nicht mehr als höchstens den sechsten Teil der in den Anlagen bestimmten jeweiligen Ausbildungszeiten in den Ausbildungsfächern betragen.
  4. (4)Absatz 4Den im Sonderfach Anästhesiologie und Intensivmedizin in Ausbildung stehenden Turnusärztinnen/Turnusärzten ist unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses zur Krankenanstalt Gelegenheit zum Besuch eines theoretischen Kurses in Form einer universitären Lehrveranstaltung, die auch geblockt veranstaltet werden kann, an einer Ausbildungsstätte für Anästhesiologie und Intensivmedizin zu geben.
  5. (5)Absatz 5Bis zum 30. Juni 2016 ist für die Ausbildung im Sonderfach Kinder- und Jugendpsychiatrie im Rahmen der Anerkennung einer Ausbildungsstätte bei der Festsetzung von mehr als einer Ausbildungsstelle der Ausbildungsverantwortliche auf die Zahl der zu beschäftigenden weiteren Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie anzurechnen.
  6. (6)Absatz 6Eine Ausbildung im Sonderfach Kinder- und Jugendpsychiatrie, die bis 30. Juni 2016 begonnen worden ist, darf unter Anwendung von Abs. 5 auch über diesen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt und abgeschlossen werden.Eine Ausbildung im Sonderfach Kinder- und Jugendpsychiatrie, die bis 30. Juni 2016 begonnen worden ist, darf unter Anwendung von Absatz 5, auch über diesen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt und abgeschlossen werden.
§ 14 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2015

In Kraft vom 15.06.2010 bis 31.05.2015
  1. (1)Absatz einsAusbildungsabschnitte, die in für die fachärztliche Ausbildung entsprechend anerkannten
    1. 1.Ziffer einsLehrpraxen,
    2. 2.Ziffer 2Lehrgruppenpraxen oder
    3. 3.Ziffer 3Lehrambulatorien
    absolviert werden, sind auf die fachärztliche Ausbildung in der Gesamtdauer von insgesamt höchstens einem Jahr anzurechnen.
  2. (2)Absatz 2Ausbildungsabschnitte, die gemäß Abs. 1 in Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien absolviert werden, haben die Ausbildung in Krankenanstalten durch das Kennenlernen vor allem von außerklinischen, unselektierten Krankheitsfällen im Rahmen der ärztlichen Primärversorgung praxis- und patientenorientiert zu ergänzen.Ausbildungsabschnitte, die gemäß Absatz eins, in Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien absolviert werden, haben die Ausbildung in Krankenanstalten durch das Kennenlernen vor allem von außerklinischen, unselektierten Krankheitsfällen im Rahmen der ärztlichen Primärversorgung praxis- und patientenorientiert zu ergänzen.
  3. (3)Absatz 3Zeiten
    1. 1.Ziffer einseines Urlaubs,
    2. 2.Ziffer 2einer Erkrankung und
    3. 3.Ziffer 3eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes während der Ausbildung sind auf die fachärztliche Ausbildung nur soweit anzurechnen, als sie insgesamt nicht mehr als höchstens den sechsten Teil der in den Anlagen bestimmten jeweiligen Ausbildungszeiten in den Ausbildungsfächern betragen.
  4. (4)Absatz 4Den im Sonderfach Anästhesiologie und Intensivmedizin in Ausbildung stehenden Turnusärztinnen/Turnusärzten ist unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses zur Krankenanstalt Gelegenheit zum Besuch eines theoretischen Kurses in Form einer universitären Lehrveranstaltung, die auch geblockt veranstaltet werden kann, an einer Ausbildungsstätte für Anästhesiologie und Intensivmedizin zu geben.
  5. (5)Absatz 5Bis zum 30. Juni 2016 ist für die Ausbildung im Sonderfach Kinder- und Jugendpsychiatrie im Rahmen der Anerkennung einer Ausbildungsstätte bei der Festsetzung von mehr als einer Ausbildungsstelle der Ausbildungsverantwortliche auf die Zahl der zu beschäftigenden weiteren Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie anzurechnen.
  6. (6)Absatz 6Eine Ausbildung im Sonderfach Kinder- und Jugendpsychiatrie, die bis 30. Juni 2016 begonnen worden ist, darf unter Anwendung von Abs. 5 auch über diesen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt und abgeschlossen werden.Eine Ausbildung im Sonderfach Kinder- und Jugendpsychiatrie, die bis 30. Juni 2016 begonnen worden ist, darf unter Anwendung von Absatz 5, auch über diesen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt und abgeschlossen werden.
§ 14 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen.

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