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(2) Die Vermittlung von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in den jeweiligen in den Rasterzeugnissen aufgelisteten Ausbildungsinhalten ist durch die Ausbildungsverantwortliche/den Ausbildungsverantwortlichen jeweils durch Unterschrift und Datum am Rasterzeugnis zu bestätigen.
(3) Durch die Unterschrift der Ausbildungsverantwortlichen/des Ausbildungsverantwortlichen wird bestätigt, dass der Turnusärztin/dem Turnusarzt die Ausbildungsinhalte im jeweils erforderlichen Umfang tatsächlich vermittelt wurden und die/der Ausbildungsverantwortliche laufend die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten überprüft hat.
(4) Sollten einzelne Bereiche des Rasterzeugnisses nicht positiv beurteilt werden, so ist dies im Rasterzeugnis schriftlich hinreichend zu begründen. Ebenso ist hinsichtlich der nicht positiv beurteilten Bereiche des Rasterzeugnisses festzustellen, in welchem Zeitraum voraussichtlich eine positive Absolvierung dieser Teilbereiche zu erwarten ist. Der Turnusärztin/dem Turnusarzt ist von den Ausbildungsverantwortlichen die Möglichkeit zu geben, die gemäß den Rasterzeugnissen erforderlichen Tätigkeiten im notwendigen Ausmaß auch tatsächlich in angemessener Zeit durchzuführen.
(5) Nach Ausstellung eines negativen Zeugnisses gemäß Abs. 4 ist auf Verlangen der Turnusärztin/des Turnusarztes nach positiver Absolvierung der vormals negativ beurteilten Tätigkeiten ein weiteres entsprechendes Zwischenzeugnis auszustellen.
(2) Die Vermittlung von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in den jeweiligen in den Rasterzeugnissen aufgelisteten Ausbildungsinhalten ist durch die Ausbildungsverantwortliche/den Ausbildungsverantwortlichen jeweils durch Unterschrift und Datum am Rasterzeugnis zu bestätigen.
(3) Durch die Unterschrift der Ausbildungsverantwortlichen/des Ausbildungsverantwortlichen wird bestätigt, dass der Turnusärztin/dem Turnusarzt die Ausbildungsinhalte im jeweils erforderlichen Umfang tatsächlich vermittelt wurden und die/der Ausbildungsverantwortliche laufend die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten überprüft hat.
(4) Sollten einzelne Bereiche des Rasterzeugnisses nicht positiv beurteilt werden, so ist dies im Rasterzeugnis schriftlich hinreichend zu begründen. Ebenso ist hinsichtlich der nicht positiv beurteilten Bereiche des Rasterzeugnisses festzustellen, in welchem Zeitraum voraussichtlich eine positive Absolvierung dieser Teilbereiche zu erwarten ist. Der Turnusärztin/dem Turnusarzt ist von den Ausbildungsverantwortlichen die Möglichkeit zu geben, die gemäß den Rasterzeugnissen erforderlichen Tätigkeiten im notwendigen Ausmaß auch tatsächlich in angemessener Zeit durchzuführen.
(5) Nach Ausstellung eines negativen Zeugnisses gemäß Abs. 4 ist auf Verlangen der Turnusärztin/des Turnusarztes nach positiver Absolvierung der vormals negativ beurteilten Tätigkeiten ein weiteres entsprechendes Zwischenzeugnis auszustellen.