§ 31 ÄAO 2006 (weggefallen)

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2015 bis 31.12.9999
§ 31.Paragraph§ 31,

Personen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung

  1. 1.Ziffer einseine Ausbildung in einem Additivfach begonnen haben, das in dieser Verordnung nicht mehr vorgesehen ist, und ihre Ausbildung nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 abschließen, odereine Ausbildung in einem Additivfach begonnen haben, das in dieser Verordnung nicht mehr vorgesehen ist, und ihre Ausbildung nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, abschließen, oder
  2. 2.Ziffer 2zur Führung einer Zusatzbezeichnung für ein in dieser Verordnung nicht mehr vorgesehenes Additivfach berechtigt waren,
sind im Rahmen ihrer Berufsbezeichnung zur Führung einer auf dieses Additivfach hinweisenden Zusatzbezeichnung ÄAO 2006 (weiterweggefallen) berechtigtseit 01.06.2015 weggefallen. Die Bestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 152/1994, sind anzuwenden.sind im Rahmen ihrer Berufsbezeichnung zur Führung einer auf dieses Additivfach hinweisenden Zusatzbezeichnung (weiter) berechtigt. Die Bestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1994,, sind anzuwenden.

Stand vor dem 31.05.2015

In Kraft vom 01.02.2007 bis 31.05.2015
§ 31.Paragraph§ 31,

Personen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung

  1. 1.Ziffer einseine Ausbildung in einem Additivfach begonnen haben, das in dieser Verordnung nicht mehr vorgesehen ist, und ihre Ausbildung nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 abschließen, odereine Ausbildung in einem Additivfach begonnen haben, das in dieser Verordnung nicht mehr vorgesehen ist, und ihre Ausbildung nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, abschließen, oder
  2. 2.Ziffer 2zur Führung einer Zusatzbezeichnung für ein in dieser Verordnung nicht mehr vorgesehenes Additivfach berechtigt waren,
sind im Rahmen ihrer Berufsbezeichnung zur Führung einer auf dieses Additivfach hinweisenden Zusatzbezeichnung ÄAO 2006 (weiterweggefallen) berechtigtseit 01.06.2015 weggefallen. Die Bestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 152/1994, sind anzuwenden.sind im Rahmen ihrer Berufsbezeichnung zur Führung einer auf dieses Additivfach hinweisenden Zusatzbezeichnung (weiter) berechtigt. Die Bestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1994,, sind anzuwenden.

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