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Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grundaufgrund
1. | der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten, | |||||||||
2. | der Verordnung (EG) Nr. | |||||||||
3. | der Verordnung (EG) Nr. 698/2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 hinsichtlich der Qualitätsbewertung der Statistik über die Struktur der Arbeitskosten und der Verdienste und | |||||||||
4. | der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union | |||||||||
gemäß dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und die entsprechenden Arbeitskostenstatistiken zu erstellen. |
Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grundaufgrund
1. | der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten, | |||||||||
2. | der Verordnung (EG) Nr. | |||||||||
3. | der Verordnung (EG) Nr. 698/2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 hinsichtlich der Qualitätsbewertung der Statistik über die Struktur der Arbeitskosten und der Verdienste und | |||||||||
4. | der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union | |||||||||
gemäß dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und die entsprechenden Arbeitskostenstatistiken zu erstellen. |