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Legende:
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(2) Ausbildungsabschnitte, die gemäß den Absseit 01.06.2015 weggefallen. 3 bis 6 in einzelnen Ausbildungsfächern
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(3) Die Ausbildung im Ausbildungsfach Allgemeinmedizin in der Dauer von sechs Monaten ist in Einrichtungen, die der medizinischen Erstversorgung dienen, insbesondere in anerkannten Lehrpraxen freiberuflich tätiger Ärzte für Allgemeinmedizin, in für die allgemeinärztliche Ausbildung anerkannten Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien, in geeigneten Ambulanzen von als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Krankenanstalten oder in vergleichbaren Einrichtungen zu absolvieren.
(4) Die Ausbildung in den Ausbildungsfächern
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(5) Die Ausbildung im Ausbildungsfach Frauenheilkunde und Geburtshilfe kann auch
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(6) Die Ausbildung in den Ausbildungsfächern
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(2) Ausbildungsabschnitte, die gemäß den Absseit 01.06.2015 weggefallen. 3 bis 6 in einzelnen Ausbildungsfächern
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(3) Die Ausbildung im Ausbildungsfach Allgemeinmedizin in der Dauer von sechs Monaten ist in Einrichtungen, die der medizinischen Erstversorgung dienen, insbesondere in anerkannten Lehrpraxen freiberuflich tätiger Ärzte für Allgemeinmedizin, in für die allgemeinärztliche Ausbildung anerkannten Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien, in geeigneten Ambulanzen von als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Krankenanstalten oder in vergleichbaren Einrichtungen zu absolvieren.
(4) Die Ausbildung in den Ausbildungsfächern
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(5) Die Ausbildung im Ausbildungsfach Frauenheilkunde und Geburtshilfe kann auch
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(6) Die Ausbildung in den Ausbildungsfächern
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