§ 8 ÄAO 2006 (weggefallen)

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Ausbildung hat jedenfalls folgende Ausbildungsfächer zu beinhalten:
    1. 1.Ziffer einsAllgemeinmedizin in der Dauer von zumindest sechs Monaten;
    2. 2.Ziffer 2Chirurgie in der Dauer von zumindest vier Monaten oder Chirurgie und Unfallchirurgie in der Dauer von jeweils zumindest zwei Monaten;
    3. 3.Ziffer 3Frauenheilkunde und Geburtshilfe in der Dauer von zumindest vier Monaten, wobei davon zumindest zwei Monate in einer Organisationseinheit für Geburtshilfe zu absolvieren sind;
    4. 4.Ziffer 4Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten in der Dauer von zumindest zwei Monaten;
    5. 5.Ziffer 5Haut- und Geschlechtskrankheiten in der Dauer von zumindest zwei Monaten;
    6. 6.Ziffer 6Innere Medizin in der Dauer von zumindest einem Jahr, wobei hierauf eine absolvierte Ausbildung in einem der folgenden Ausbildungsfächer in der Dauer von höchstens drei Monaten anzurechnen ist: Anästhesiologie und Intensivmedizin, Arbeitsmedizin, Augenheilkunde und Optometrie, Lungenkrankheiten, Nuklearmedizin, Radiologie, Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation, Strahlentherapie-Radioonkologie oder Urologie;
    7. 7.Ziffer 7Kinder- und Jugendheilkunde in der Dauer von zumindest vier Monaten;
    8. 8.Ziffer 8Neurologie in der Dauer von zumindest zwei Monaten oder Psychiatrie in der Dauer von zumindest zwei Monaten.
  2. (2)Absatz 2Ausbildungsabschnitte, die gemäß den Abs. 3 bis 6 in einzelnen AusbildungsfächernAusbildungsabschnitte, die gemäß den Absatz 3 bis 6 in einzelnen Ausbildungsfächern
    1. 1.Ziffer einsim Rahmen von Einrichtungen, die der medizinischen Erstversorgung dienen,
    2. 2.Ziffer 2in Lehrpraxen oder Lehrgruppenpraxen oder
    3. 3.Ziffer 3in für die fachärztliche Ausbildung anerkannten Lehrambulatorien, die nicht der medizinischen Erstversorgung dienen,
    absolviert werden, sind auf die allgemeinärztliche Ausbildung in der Gesamtdauer von insgesamt höchstens einem Jahr anzurechnen. Für die Berechnung dieser anrechenbaren Ausbildungszeiten sind die in den Abs. 3 bis 6 angeordneten verlängerten Ausbildungszeiten in den einzelnen Ausbildungsfächern sowie die tatsächlich in den gemäß Z 1 bis 3 genannten Einrichtungen absolvierten Zeiten maßgeblich, wobei die tatsächlich absolvierten Zeiten für die Anrechnung nur soweit zu berücksichtigen sind, als sie die verlängerten Ausbildungszeiten gemäß den Abs. 3 bis 6 nicht übersteigen.absolviert werden, sind auf die allgemeinärztliche Ausbildung in der Gesamtdauer von insgesamt höchstens einem Jahr anzurechnen. Für die Berechnung dieser anrechenbaren Ausbildungszeiten sind die in den Absatz 3 bis 6 angeordneten verlängerten Ausbildungszeiten in den einzelnen Ausbildungsfächern sowie die tatsächlich in den gemäß Ziffer eins bis 3 genannten Einrichtungen absolvierten Zeiten maßgeblich, wobei die tatsächlich absolvierten Zeiten für die Anrechnung nur soweit zu berücksichtigen sind, als sie die verlängerten Ausbildungszeiten gemäß den Absatz 3 bis 6 nicht übersteigen.
  3. (3)Absatz 3Die Ausbildung im Ausbildungsfach Allgemeinmedizin in der Dauer von sechs Monaten ist in Einrichtungen, die der medizinischen Erstversorgung dienen, insbesondere in anerkannten Lehrpraxen freiberuflich tätiger Ärzte für Allgemeinmedizin, in für die allgemeinärztliche Ausbildung anerkannten Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien, in geeigneten Ambulanzen von als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Krankenanstalten oder in vergleichbaren Einrichtungen zu absolvieren.
  4. (4)Absatz 4Die Ausbildung in den Ausbildungsfächern
    1. 1.Ziffer einsChirurgie,
    2. 2.Ziffer 2Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten,
    3. 3.Ziffer 3Haut- und Geschlechtskrankheiten,
    4. 4.Ziffer 4Innere Medizin einschließlich der anrechenbaren Ausbildungsfächer gemäß § 6 Abs. 1 Z 6 mit Ausnahme des Ausbildungsfaches Arbeitsmedizin,Innere Medizin einschließlich der anrechenbaren Ausbildungsfächer gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, mit Ausnahme des Ausbildungsfaches Arbeitsmedizin,
    5. 5.Ziffer 5Kinder- und Jugendheilkunde sowie
    6. 6.Ziffer 6Neurologie oder Psychiatrie
    kann auch in einer fachärztlichen Lehrpraxis, in einer Lehrgruppenpraxis oder in einem Lehrambulatorium absolviert werden, wobei sich die Ausbildungszeit gemäß Abs. 1 um jeweils die Hälfte verlängert.kann auch in einer fachärztlichen Lehrpraxis, in einer Lehrgruppenpraxis oder in einem Lehrambulatorium absolviert werden, wobei sich die Ausbildungszeit gemäß Absatz eins, um jeweils die Hälfte verlängert.
  5. (5)Absatz 5Die Ausbildung im Ausbildungsfach Frauenheilkunde und Geburtshilfe kann auch
    1. 1.Ziffer einsin der Dauer von zumindest zwei Monaten in einer Organisationseinheit für Geburtshilfe in einer als Ausbildungsstätte anerkannten Krankenanstalt und
    2. 2.Ziffer 2zusätzlich in der Dauer von zumindest drei Monaten in einer fachärztlichen Lehrpraxis, in einer Lehrgruppenpraxis oder in einem Lehrambulatorium
    absolviert werden.
  6. (6)Absatz 6Die Ausbildung in den Ausbildungsfächern
    1. 1.Ziffer einsHals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten,
    2. 2.Ziffer 2Haut- und Geschlechtskrankheiten,
    3. 3.Ziffer 3Kinder- und Jugendheilkunde sowie
    4. 4.Ziffer 4Neurologie oder Psychiatrie,
    die in als Ausbildungsstätten anerkannten Krankenanstalten, die über keine entsprechenden Krankenabteilungen verfügen, absolviert wird, hat durch Fachärztinnen/Fachärzte als Konsiliarärztinnen/Konsiliarärzte oder in Lehrpraxen oder Lehrgruppenpraxen unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses zum Träger der Krankenanstalt zu erfolgen. Bei Wahl der Ausbildung in Lehrpraxen oder Lehrgruppenpraxen werden die Ausbildungszeiten gemäß Abs. 1 um jeweils die Hälfte verlängert.die in als Ausbildungsstätten anerkannten Krankenanstalten, die über keine entsprechenden Krankenabteilungen verfügen, absolviert wird, hat durch Fachärztinnen/Fachärzte als Konsiliarärztinnen/Konsiliarärzte oder in Lehrpraxen oder Lehrgruppenpraxen unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses zum Träger der Krankenanstalt zu erfolgen. Bei Wahl der Ausbildung in Lehrpraxen oder Lehrgruppenpraxen werden die Ausbildungszeiten gemäß Absatz eins, um jeweils die Hälfte verlängert.
§ 8 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2015

In Kraft vom 01.02.2007 bis 31.05.2015
  1. (1)Absatz einsDie Ausbildung hat jedenfalls folgende Ausbildungsfächer zu beinhalten:
    1. 1.Ziffer einsAllgemeinmedizin in der Dauer von zumindest sechs Monaten;
    2. 2.Ziffer 2Chirurgie in der Dauer von zumindest vier Monaten oder Chirurgie und Unfallchirurgie in der Dauer von jeweils zumindest zwei Monaten;
    3. 3.Ziffer 3Frauenheilkunde und Geburtshilfe in der Dauer von zumindest vier Monaten, wobei davon zumindest zwei Monate in einer Organisationseinheit für Geburtshilfe zu absolvieren sind;
    4. 4.Ziffer 4Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten in der Dauer von zumindest zwei Monaten;
    5. 5.Ziffer 5Haut- und Geschlechtskrankheiten in der Dauer von zumindest zwei Monaten;
    6. 6.Ziffer 6Innere Medizin in der Dauer von zumindest einem Jahr, wobei hierauf eine absolvierte Ausbildung in einem der folgenden Ausbildungsfächer in der Dauer von höchstens drei Monaten anzurechnen ist: Anästhesiologie und Intensivmedizin, Arbeitsmedizin, Augenheilkunde und Optometrie, Lungenkrankheiten, Nuklearmedizin, Radiologie, Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation, Strahlentherapie-Radioonkologie oder Urologie;
    7. 7.Ziffer 7Kinder- und Jugendheilkunde in der Dauer von zumindest vier Monaten;
    8. 8.Ziffer 8Neurologie in der Dauer von zumindest zwei Monaten oder Psychiatrie in der Dauer von zumindest zwei Monaten.
  2. (2)Absatz 2Ausbildungsabschnitte, die gemäß den Abs. 3 bis 6 in einzelnen AusbildungsfächernAusbildungsabschnitte, die gemäß den Absatz 3 bis 6 in einzelnen Ausbildungsfächern
    1. 1.Ziffer einsim Rahmen von Einrichtungen, die der medizinischen Erstversorgung dienen,
    2. 2.Ziffer 2in Lehrpraxen oder Lehrgruppenpraxen oder
    3. 3.Ziffer 3in für die fachärztliche Ausbildung anerkannten Lehrambulatorien, die nicht der medizinischen Erstversorgung dienen,
    absolviert werden, sind auf die allgemeinärztliche Ausbildung in der Gesamtdauer von insgesamt höchstens einem Jahr anzurechnen. Für die Berechnung dieser anrechenbaren Ausbildungszeiten sind die in den Abs. 3 bis 6 angeordneten verlängerten Ausbildungszeiten in den einzelnen Ausbildungsfächern sowie die tatsächlich in den gemäß Z 1 bis 3 genannten Einrichtungen absolvierten Zeiten maßgeblich, wobei die tatsächlich absolvierten Zeiten für die Anrechnung nur soweit zu berücksichtigen sind, als sie die verlängerten Ausbildungszeiten gemäß den Abs. 3 bis 6 nicht übersteigen.absolviert werden, sind auf die allgemeinärztliche Ausbildung in der Gesamtdauer von insgesamt höchstens einem Jahr anzurechnen. Für die Berechnung dieser anrechenbaren Ausbildungszeiten sind die in den Absatz 3 bis 6 angeordneten verlängerten Ausbildungszeiten in den einzelnen Ausbildungsfächern sowie die tatsächlich in den gemäß Ziffer eins bis 3 genannten Einrichtungen absolvierten Zeiten maßgeblich, wobei die tatsächlich absolvierten Zeiten für die Anrechnung nur soweit zu berücksichtigen sind, als sie die verlängerten Ausbildungszeiten gemäß den Absatz 3 bis 6 nicht übersteigen.
  3. (3)Absatz 3Die Ausbildung im Ausbildungsfach Allgemeinmedizin in der Dauer von sechs Monaten ist in Einrichtungen, die der medizinischen Erstversorgung dienen, insbesondere in anerkannten Lehrpraxen freiberuflich tätiger Ärzte für Allgemeinmedizin, in für die allgemeinärztliche Ausbildung anerkannten Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien, in geeigneten Ambulanzen von als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Krankenanstalten oder in vergleichbaren Einrichtungen zu absolvieren.
  4. (4)Absatz 4Die Ausbildung in den Ausbildungsfächern
    1. 1.Ziffer einsChirurgie,
    2. 2.Ziffer 2Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten,
    3. 3.Ziffer 3Haut- und Geschlechtskrankheiten,
    4. 4.Ziffer 4Innere Medizin einschließlich der anrechenbaren Ausbildungsfächer gemäß § 6 Abs. 1 Z 6 mit Ausnahme des Ausbildungsfaches Arbeitsmedizin,Innere Medizin einschließlich der anrechenbaren Ausbildungsfächer gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, mit Ausnahme des Ausbildungsfaches Arbeitsmedizin,
    5. 5.Ziffer 5Kinder- und Jugendheilkunde sowie
    6. 6.Ziffer 6Neurologie oder Psychiatrie
    kann auch in einer fachärztlichen Lehrpraxis, in einer Lehrgruppenpraxis oder in einem Lehrambulatorium absolviert werden, wobei sich die Ausbildungszeit gemäß Abs. 1 um jeweils die Hälfte verlängert.kann auch in einer fachärztlichen Lehrpraxis, in einer Lehrgruppenpraxis oder in einem Lehrambulatorium absolviert werden, wobei sich die Ausbildungszeit gemäß Absatz eins, um jeweils die Hälfte verlängert.
  5. (5)Absatz 5Die Ausbildung im Ausbildungsfach Frauenheilkunde und Geburtshilfe kann auch
    1. 1.Ziffer einsin der Dauer von zumindest zwei Monaten in einer Organisationseinheit für Geburtshilfe in einer als Ausbildungsstätte anerkannten Krankenanstalt und
    2. 2.Ziffer 2zusätzlich in der Dauer von zumindest drei Monaten in einer fachärztlichen Lehrpraxis, in einer Lehrgruppenpraxis oder in einem Lehrambulatorium
    absolviert werden.
  6. (6)Absatz 6Die Ausbildung in den Ausbildungsfächern
    1. 1.Ziffer einsHals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten,
    2. 2.Ziffer 2Haut- und Geschlechtskrankheiten,
    3. 3.Ziffer 3Kinder- und Jugendheilkunde sowie
    4. 4.Ziffer 4Neurologie oder Psychiatrie,
    die in als Ausbildungsstätten anerkannten Krankenanstalten, die über keine entsprechenden Krankenabteilungen verfügen, absolviert wird, hat durch Fachärztinnen/Fachärzte als Konsiliarärztinnen/Konsiliarärzte oder in Lehrpraxen oder Lehrgruppenpraxen unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses zum Träger der Krankenanstalt zu erfolgen. Bei Wahl der Ausbildung in Lehrpraxen oder Lehrgruppenpraxen werden die Ausbildungszeiten gemäß Abs. 1 um jeweils die Hälfte verlängert.die in als Ausbildungsstätten anerkannten Krankenanstalten, die über keine entsprechenden Krankenabteilungen verfügen, absolviert wird, hat durch Fachärztinnen/Fachärzte als Konsiliarärztinnen/Konsiliarärzte oder in Lehrpraxen oder Lehrgruppenpraxen unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses zum Träger der Krankenanstalt zu erfolgen. Bei Wahl der Ausbildung in Lehrpraxen oder Lehrgruppenpraxen werden die Ausbildungszeiten gemäß Absatz eins, um jeweils die Hälfte verlängert.
§ 8 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen.

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