§ 8 ÄAO 2006 (weggefallen)

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2015 bis 31.12.9999
§ 8 ÄAO 2006 (1weggefallen) Die Ausbildung hat jedenfalls folgende Ausbildungsfächer zu beinhalten:

1.

Allgemeinmedizin in der Dauer von zumindest sechs Monaten;

2.

Chirurgie in der Dauer von zumindest vier Monaten oder Chirurgie und Unfallchirurgie in der Dauer von jeweils zumindest zwei Monaten;

3.

Frauenheilkunde und Geburtshilfe in der Dauer von zumindest vier Monaten, wobei davon zumindest zwei Monate in einer Organisationseinheit für Geburtshilfe zu absolvieren sind;

4.

Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten in der Dauer von zumindest zwei Monaten;

5.

Haut- und Geschlechtskrankheiten in der Dauer von zumindest zwei Monaten;

6.

Innere Medizin in der Dauer von zumindest einem Jahr, wobei hierauf eine absolvierte Ausbildung in einem der folgenden Ausbildungsfächer in der Dauer von höchstens drei Monaten anzurechnen ist: Anästhesiologie und Intensivmedizin, Arbeitsmedizin, Augenheilkunde und Optometrie, Lungenkrankheiten, Nuklearmedizin, Radiologie, Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation, Strahlentherapie-Radioonkologie oder Urologie;

7.

Kinder- und Jugendheilkunde in der Dauer von zumindest vier Monaten;

8.

Neurologie in der Dauer von zumindest zwei Monaten oder Psychiatrie in der Dauer von zumindest zwei Monaten.

(2) Ausbildungsabschnitte, die gemäß den Absseit 01.06.2015 weggefallen. 3 bis 6 in einzelnen Ausbildungsfächern

1.

im Rahmen von Einrichtungen, die der medizinischen Erstversorgung dienen,

2.

in Lehrpraxen oder Lehrgruppenpraxen oder

3.

in für die fachärztliche Ausbildung anerkannten Lehrambulatorien, die nicht der medizinischen Erstversorgung dienen,

absolviert werden, sind auf die allgemeinärztliche Ausbildung in der Gesamtdauer von insgesamt höchstens einem Jahr anzurechnen. Für die Berechnung dieser anrechenbaren Ausbildungszeiten sind die in den Abs. 3 bis 6 angeordneten verlängerten Ausbildungszeiten in den einzelnen Ausbildungsfächern sowie die tatsächlich in den gemäß Z 1 bis 3 genannten Einrichtungen absolvierten Zeiten maßgeblich, wobei die tatsächlich absolvierten Zeiten für die Anrechnung nur soweit zu berücksichtigen sind, als sie die verlängerten Ausbildungszeiten gemäß den Abs. 3 bis 6 nicht übersteigen.

(3) Die Ausbildung im Ausbildungsfach Allgemeinmedizin in der Dauer von sechs Monaten ist in Einrichtungen, die der medizinischen Erstversorgung dienen, insbesondere in anerkannten Lehrpraxen freiberuflich tätiger Ärzte für Allgemeinmedizin, in für die allgemeinärztliche Ausbildung anerkannten Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien, in geeigneten Ambulanzen von als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Krankenanstalten oder in vergleichbaren Einrichtungen zu absolvieren.

(4) Die Ausbildung in den Ausbildungsfächern

1.

Chirurgie,

2.

Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten,

3.

Haut- und Geschlechtskrankheiten,

4.

Innere Medizin einschließlich der anrechenbaren Ausbildungsfächer gemäß § 6 Abs. 1 Z 6 mit Ausnahme des Ausbildungsfaches Arbeitsmedizin,

5.

Kinder- und Jugendheilkunde sowie

6.

Neurologie oder Psychiatrie

kann auch in einer fachärztlichen Lehrpraxis, in einer Lehrgruppenpraxis oder in einem Lehrambulatorium absolviert werden, wobei sich die Ausbildungszeit gemäß Abs. 1 um jeweils die Hälfte verlängert.

(5) Die Ausbildung im Ausbildungsfach Frauenheilkunde und Geburtshilfe kann auch

1.

in der Dauer von zumindest zwei Monaten in einer Organisationseinheit für Geburtshilfe in einer als Ausbildungsstätte anerkannten Krankenanstalt und

2.

zusätzlich in der Dauer von zumindest drei Monaten in einer fachärztlichen Lehrpraxis, in einer Lehrgruppenpraxis oder in einem Lehrambulatorium

absolviert werden.

(6) Die Ausbildung in den Ausbildungsfächern

1.

Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten,

2.

Haut- und Geschlechtskrankheiten,

3.

Kinder- und Jugendheilkunde sowie

4.

Neurologie oder Psychiatrie,

die in als Ausbildungsstätten anerkannten Krankenanstalten, die über keine entsprechenden Krankenabteilungen verfügen, absolviert wird, hat durch Fachärztinnen/Fachärzte als Konsiliarärztinnen/Konsiliarärzte oder in Lehrpraxen oder Lehrgruppenpraxen unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses zum Träger der Krankenanstalt zu erfolgen. Bei Wahl der Ausbildung in Lehrpraxen oder Lehrgruppenpraxen werden die Ausbildungszeiten gemäß Abs. 1 um jeweils die Hälfte verlängert.

Stand vor dem 31.05.2015

In Kraft vom 01.02.2007 bis 31.05.2015
§ 8 ÄAO 2006 (1weggefallen) Die Ausbildung hat jedenfalls folgende Ausbildungsfächer zu beinhalten:

1.

Allgemeinmedizin in der Dauer von zumindest sechs Monaten;

2.

Chirurgie in der Dauer von zumindest vier Monaten oder Chirurgie und Unfallchirurgie in der Dauer von jeweils zumindest zwei Monaten;

3.

Frauenheilkunde und Geburtshilfe in der Dauer von zumindest vier Monaten, wobei davon zumindest zwei Monate in einer Organisationseinheit für Geburtshilfe zu absolvieren sind;

4.

Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten in der Dauer von zumindest zwei Monaten;

5.

Haut- und Geschlechtskrankheiten in der Dauer von zumindest zwei Monaten;

6.

Innere Medizin in der Dauer von zumindest einem Jahr, wobei hierauf eine absolvierte Ausbildung in einem der folgenden Ausbildungsfächer in der Dauer von höchstens drei Monaten anzurechnen ist: Anästhesiologie und Intensivmedizin, Arbeitsmedizin, Augenheilkunde und Optometrie, Lungenkrankheiten, Nuklearmedizin, Radiologie, Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation, Strahlentherapie-Radioonkologie oder Urologie;

7.

Kinder- und Jugendheilkunde in der Dauer von zumindest vier Monaten;

8.

Neurologie in der Dauer von zumindest zwei Monaten oder Psychiatrie in der Dauer von zumindest zwei Monaten.

(2) Ausbildungsabschnitte, die gemäß den Absseit 01.06.2015 weggefallen. 3 bis 6 in einzelnen Ausbildungsfächern

1.

im Rahmen von Einrichtungen, die der medizinischen Erstversorgung dienen,

2.

in Lehrpraxen oder Lehrgruppenpraxen oder

3.

in für die fachärztliche Ausbildung anerkannten Lehrambulatorien, die nicht der medizinischen Erstversorgung dienen,

absolviert werden, sind auf die allgemeinärztliche Ausbildung in der Gesamtdauer von insgesamt höchstens einem Jahr anzurechnen. Für die Berechnung dieser anrechenbaren Ausbildungszeiten sind die in den Abs. 3 bis 6 angeordneten verlängerten Ausbildungszeiten in den einzelnen Ausbildungsfächern sowie die tatsächlich in den gemäß Z 1 bis 3 genannten Einrichtungen absolvierten Zeiten maßgeblich, wobei die tatsächlich absolvierten Zeiten für die Anrechnung nur soweit zu berücksichtigen sind, als sie die verlängerten Ausbildungszeiten gemäß den Abs. 3 bis 6 nicht übersteigen.

(3) Die Ausbildung im Ausbildungsfach Allgemeinmedizin in der Dauer von sechs Monaten ist in Einrichtungen, die der medizinischen Erstversorgung dienen, insbesondere in anerkannten Lehrpraxen freiberuflich tätiger Ärzte für Allgemeinmedizin, in für die allgemeinärztliche Ausbildung anerkannten Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien, in geeigneten Ambulanzen von als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Krankenanstalten oder in vergleichbaren Einrichtungen zu absolvieren.

(4) Die Ausbildung in den Ausbildungsfächern

1.

Chirurgie,

2.

Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten,

3.

Haut- und Geschlechtskrankheiten,

4.

Innere Medizin einschließlich der anrechenbaren Ausbildungsfächer gemäß § 6 Abs. 1 Z 6 mit Ausnahme des Ausbildungsfaches Arbeitsmedizin,

5.

Kinder- und Jugendheilkunde sowie

6.

Neurologie oder Psychiatrie

kann auch in einer fachärztlichen Lehrpraxis, in einer Lehrgruppenpraxis oder in einem Lehrambulatorium absolviert werden, wobei sich die Ausbildungszeit gemäß Abs. 1 um jeweils die Hälfte verlängert.

(5) Die Ausbildung im Ausbildungsfach Frauenheilkunde und Geburtshilfe kann auch

1.

in der Dauer von zumindest zwei Monaten in einer Organisationseinheit für Geburtshilfe in einer als Ausbildungsstätte anerkannten Krankenanstalt und

2.

zusätzlich in der Dauer von zumindest drei Monaten in einer fachärztlichen Lehrpraxis, in einer Lehrgruppenpraxis oder in einem Lehrambulatorium

absolviert werden.

(6) Die Ausbildung in den Ausbildungsfächern

1.

Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten,

2.

Haut- und Geschlechtskrankheiten,

3.

Kinder- und Jugendheilkunde sowie

4.

Neurologie oder Psychiatrie,

die in als Ausbildungsstätten anerkannten Krankenanstalten, die über keine entsprechenden Krankenabteilungen verfügen, absolviert wird, hat durch Fachärztinnen/Fachärzte als Konsiliarärztinnen/Konsiliarärzte oder in Lehrpraxen oder Lehrgruppenpraxen unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses zum Träger der Krankenanstalt zu erfolgen. Bei Wahl der Ausbildung in Lehrpraxen oder Lehrgruppenpraxen werden die Ausbildungszeiten gemäß Abs. 1 um jeweils die Hälfte verlängert.

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