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Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Festlegung der Untersuchungsanstalten die berechtigt sind, Nahrungsergänzungsmittel auf Inhaltsstoffe mit Arzneimittelwirkung zu untersuchen (Arzneimittel-Untersuchungsanstaltenverordnung 2006)
StF: BGBl. II Nr. 78/2006
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 76a Abs. 7 Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2005, wird, hinsichtlich § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, verordnet:
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Festlegung der Untersuchungsanstalten die berechtigt sind, Nahrungsergänzungsmittel auf Inhaltsstoffe mit Arzneimittelwirkung zu untersuchen (Arzneimittel-Untersuchungsanstaltenverordnung 2006)
StF: BGBl. II Nr. 78/2006
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 76a Abs. 7 Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2005, wird, hinsichtlich § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, verordnet: