§ 10 AusbPO Wiederholung der Prüfung

Ausbilderprüfungsordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1996 bis 31.12.9999

Die Ausbilderprüfung kann im Falle des Nichtbestehens frühestens nach drei Monaten wiederholt werden. Wenn nur ein Aufgabenbereich mit „nicht genügend“ bewertet wurde, ist die Wiederholungsprüfung auf den mit „nicht genügend“ bewerteten Aufgabenbereich zu beschränken. Wenn mehr als ein Aufgabenbereich mit „nicht genügend“ bewertet wurde, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Der frühestmögliche Zeitpunkt und der Umfang der Wiederholungsprüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission mündlich zu verkünden und in der Prüfungsniederschrift zu vermerken.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1996 bis 31.12.9999

Die Ausbilderprüfung kann im Falle des Nichtbestehens frühestens nach drei Monaten wiederholt werden. Wenn nur ein Aufgabenbereich mit „nicht genügend“ bewertet wurde, ist die Wiederholungsprüfung auf den mit „nicht genügend“ bewerteten Aufgabenbereich zu beschränken. Wenn mehr als ein Aufgabenbereich mit „nicht genügend“ bewertet wurde, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Der frühestmögliche Zeitpunkt und der Umfang der Wiederholungsprüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission mündlich zu verkünden und in der Prüfungsniederschrift zu vermerken.

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