§ 5 AusbPO Prüfungstaxe

Ausbilderprüfungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
Paragraph 5, (1) Der Prüfungswerber hat an den Landeshauptmann eine Prüfungstaxe zu entrichten, die für den Zeitraum vom 1. Jänner 1996 bis 31. Dezember 1996 3 vH des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, und ab 1. Jänner 1997 4 vH des bezeichneten Gehaltes, jeweils einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage und aufgerundet auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag, beträgt.

  1. (1)Absatz einsDer Prüfungswerber hat an den Landeshauptmann eine Prüfungstaxe zu entrichten, die für den Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2002 76,30 Euro und ab 1. Jänner 2003 4 vH des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage und aufgerundet auf einen vollen Eurobetrag, beträgt.Der Prüfungswerber hat an den Landeshauptmann eine Prüfungstaxe zu entrichten, die für den Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2002 76,30 Euro und ab 1. Jänner 2003 4 vH des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage und aufgerundet auf einen vollen Eurobetrag, beträgt.
  2. (2)Absatz 2Wenn der Prüfungswerber die Prüfungstaxe selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungstaxe in der sich aus Abs. 1 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, beträgt die Prüfungstaxe die Hälfte des sich aus Abs. 1 ergebenden Betrages.Wenn der Prüfungswerber die Prüfungstaxe selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungstaxe in der sich aus Absatz eins, ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, beträgt die Prüfungstaxe die Hälfte des sich aus Absatz eins, ergebenden Betrages.
  3. (3)Absatz 3Die Prüfungstaxe ist dem Prüfungswerber vom Landeshauptmann in folgenden Fällen zur Gänze zurückzuerstatten:
    1. 1.Ziffer einsWenn er zur Prüfung nicht zugelassen worden ist,
    2. 2.Ziffer 2wenn er spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin durch eingeschriebenen Brief bekanntgegeben hat, vom Prüfungstermin zurückzutreten (Datum des Poststempels), oder
    3. 3.Ziffer 3wenn er nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert war.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1996 bis 31.12.2001
Paragraph 5, (1) Der Prüfungswerber hat an den Landeshauptmann eine Prüfungstaxe zu entrichten, die für den Zeitraum vom 1. Jänner 1996 bis 31. Dezember 1996 3 vH des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, und ab 1. Jänner 1997 4 vH des bezeichneten Gehaltes, jeweils einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage und aufgerundet auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag, beträgt.

  1. (1)Absatz einsDer Prüfungswerber hat an den Landeshauptmann eine Prüfungstaxe zu entrichten, die für den Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2002 76,30 Euro und ab 1. Jänner 2003 4 vH des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage und aufgerundet auf einen vollen Eurobetrag, beträgt.Der Prüfungswerber hat an den Landeshauptmann eine Prüfungstaxe zu entrichten, die für den Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2002 76,30 Euro und ab 1. Jänner 2003 4 vH des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage und aufgerundet auf einen vollen Eurobetrag, beträgt.
  2. (2)Absatz 2Wenn der Prüfungswerber die Prüfungstaxe selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungstaxe in der sich aus Abs. 1 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, beträgt die Prüfungstaxe die Hälfte des sich aus Abs. 1 ergebenden Betrages.Wenn der Prüfungswerber die Prüfungstaxe selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungstaxe in der sich aus Absatz eins, ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, beträgt die Prüfungstaxe die Hälfte des sich aus Absatz eins, ergebenden Betrages.
  3. (3)Absatz 3Die Prüfungstaxe ist dem Prüfungswerber vom Landeshauptmann in folgenden Fällen zur Gänze zurückzuerstatten:
    1. 1.Ziffer einsWenn er zur Prüfung nicht zugelassen worden ist,
    2. 2.Ziffer 2wenn er spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin durch eingeschriebenen Brief bekanntgegeben hat, vom Prüfungstermin zurückzutreten (Datum des Poststempels), oder
    3. 3.Ziffer 3wenn er nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert war.

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