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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Prüfung hat folgende Inhalte zu umfassen:
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(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011)
(4) Bei der Prüfung ist der Prüfungswerber aus den einzelnen Gegenständen von der im Einzelfall durch den Direktor der Verwaltungsakademie bestimmten Prüfungskommission, die aus dem Vorsitzenden und drei Prüfungskommissären besteht, zu prüfen. Der Vorsitzende der Prüfungskommission ist berechtigt, Fragen aus allen Gegenständen zu stellen.
(5) Bei der Prüfung sind öffentlich Bedienstete des Dienststandes als Zuhörer zugelassen.
(2) Die Prüfung hat folgende Inhalte zu umfassen:
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(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011)
(4) Bei der Prüfung ist der Prüfungswerber aus den einzelnen Gegenständen von der im Einzelfall durch den Direktor der Verwaltungsakademie bestimmten Prüfungskommission, die aus dem Vorsitzenden und drei Prüfungskommissären besteht, zu prüfen. Der Vorsitzende der Prüfungskommission ist berechtigt, Fragen aus allen Gegenständen zu stellen.
(5) Bei der Prüfung sind öffentlich Bedienstete des Dienststandes als Zuhörer zugelassen.