§ 3 AufstkVO (weggefallen)

Aufstiegskursverordnung - Prüfung und Klausurarbeiten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999
§ 3 AufstkVO (1weggefallen) Die Prüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegenseit 01.01.2015 weggefallen.

(2) Die Prüfung hat folgende Inhalte zu umfassen:

1.

Grundzüge des öffentlichen Rechts, des Privatrechts sowie des Steuer- und Finanzrechts,

2.

Grundzüge der Volkswirtschaftslehre, der Finanzwissenschaften, der Steuerlehre und des Rechnungswesens,

3.

Organisationslehre und Organisationsstruktur der Verwaltung und

4.

Aspekte des Public Managements und der Good Governance

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011)

(4) Bei der Prüfung ist der Prüfungswerber aus den einzelnen Gegenständen von der im Einzelfall durch den Direktor der Verwaltungsakademie bestimmten Prüfungskommission, die aus dem Vorsitzenden und drei Prüfungskommissären besteht, zu prüfen. Der Vorsitzende der Prüfungskommission ist berechtigt, Fragen aus allen Gegenständen zu stellen.

(5) Bei der Prüfung sind öffentlich Bedienstete des Dienststandes als Zuhörer zugelassen.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 29.12.2011 bis 31.12.2014
§ 3 AufstkVO (1weggefallen) Die Prüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegenseit 01.01.2015 weggefallen.

(2) Die Prüfung hat folgende Inhalte zu umfassen:

1.

Grundzüge des öffentlichen Rechts, des Privatrechts sowie des Steuer- und Finanzrechts,

2.

Grundzüge der Volkswirtschaftslehre, der Finanzwissenschaften, der Steuerlehre und des Rechnungswesens,

3.

Organisationslehre und Organisationsstruktur der Verwaltung und

4.

Aspekte des Public Managements und der Good Governance

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011)

(4) Bei der Prüfung ist der Prüfungswerber aus den einzelnen Gegenständen von der im Einzelfall durch den Direktor der Verwaltungsakademie bestimmten Prüfungskommission, die aus dem Vorsitzenden und drei Prüfungskommissären besteht, zu prüfen. Der Vorsitzende der Prüfungskommission ist berechtigt, Fragen aus allen Gegenständen zu stellen.

(5) Bei der Prüfung sind öffentlich Bedienstete des Dienststandes als Zuhörer zugelassen.

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