§ 3 AufstkVO (weggefallen)

Aufstiegskursverordnung - Prüfung und Klausurarbeiten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Prüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen.
  2. (2)Absatz 2Die Prüfung hat folgende Inhalte zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsGrundzüge des öffentlichen Rechts, des Privatrechts sowie des Steuer- und Finanzrechts,
    2. 2.Ziffer 2Grundzüge der Volkswirtschaftslehre, der Finanzwissenschaften, der Steuerlehre und des Rechnungswesens,
    3. 3.Ziffer 3Organisationslehre und Organisationsstruktur der Verwaltung und
    4. 4.Ziffer 4Aspekte des Public Managements und der Good Governance
  3. (3)Absatz 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,)
  4. (4)Absatz 4Bei der Prüfung ist der Prüfungswerber aus den einzelnen Gegenständen von der im Einzelfall durch den Direktor der Verwaltungsakademie bestimmten Prüfungskommission, die aus dem Vorsitzenden und drei Prüfungskommissären besteht, zu prüfen. Der Vorsitzende der Prüfungskommission ist berechtigt, Fragen aus allen Gegenständen zu stellen.
  5. (5)Absatz 5Bei der Prüfung sind öffentlich Bedienstete des Dienststandes als Zuhörer zugelassen.
§ 3 AufstkVO (weggefallen) seit 01.01.2015 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 29.12.2011 bis 31.12.2014
  1. (1)Absatz einsDie Prüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen.
  2. (2)Absatz 2Die Prüfung hat folgende Inhalte zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsGrundzüge des öffentlichen Rechts, des Privatrechts sowie des Steuer- und Finanzrechts,
    2. 2.Ziffer 2Grundzüge der Volkswirtschaftslehre, der Finanzwissenschaften, der Steuerlehre und des Rechnungswesens,
    3. 3.Ziffer 3Organisationslehre und Organisationsstruktur der Verwaltung und
    4. 4.Ziffer 4Aspekte des Public Managements und der Good Governance
  3. (3)Absatz 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,)
  4. (4)Absatz 4Bei der Prüfung ist der Prüfungswerber aus den einzelnen Gegenständen von der im Einzelfall durch den Direktor der Verwaltungsakademie bestimmten Prüfungskommission, die aus dem Vorsitzenden und drei Prüfungskommissären besteht, zu prüfen. Der Vorsitzende der Prüfungskommission ist berechtigt, Fragen aus allen Gegenständen zu stellen.
  5. (5)Absatz 5Bei der Prüfung sind öffentlich Bedienstete des Dienststandes als Zuhörer zugelassen.
§ 3 AufstkVO (weggefallen) seit 01.01.2015 weggefallen.

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