§ 34 ÄAO 2006 (weggefallen)

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2015 bis 31.12.9999
§ 34 ÄAO 2006 (1weggefallen) Gemäß den §§ 34 Abs. 1 bis 4, 35 Absseit 01.06.2015 weggefallen. 5 und 6, 37 Abs. 1 und 2 sowie 38 der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 152/1994, erworbene Berechtigungen und Verpflichtungen zur Ausübung des ärztlichen Berufes unter bestimmten Berufsbezeichnungen einschließlich Zusatzbezeichnungen bleiben aufrecht.

(2) Sofern nicht Abs. 1 anzuwenden ist, bleiben erworbene Berechtigungen oder Verpflichtungen hinsichtlich der Führung bestimmter Berufs- und Zusatzbezeichnungen nach den Bestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 152/1994, aufrecht; bei Veränderung der zugehörigen Sonderfach- oder Additivfachbezeichnung durch diese Verordnung allerdings mit der Maßgabe, dass die nach dieser Verordnung vorgesehene Sonderfach- oder Additivfachbezeichnung an die Stelle der nach der bisherigen Rechtslage rechtmäßig geführten Sonderfach- oder Additivfachbezeichnung tritt.

(3) Abs. 2 gilt hinsichtlich der Führung der nach dieser Verordnung vorgesehenen Sonderfachbezeichnung „Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin“ nicht für Personen, die

1.

die Berechtigung zur Führung der Sonderfachbezeichnung „Psychiatrie“ im Rahmen ihrer Berufsbezeichnung nach den Bestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 152/1994, und

2.

kein Diplom „Psychotherapeutische Medizin“ der Österreichischen Ärztekammer

erworben haben. Diese Fachärztinnen/Fachärzte haben im Rahmen ihrer Berufsbezeichnung die Sonderfachbezeichnung „Psychiatrie“ weiter zu führen.

(4) Gemäß den §§ 32 Abs. 3 und 4 sowie 40 der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 152/1994, erworbene Berechtigungen und Verpflichtungen bleiben aufrecht.

(5) Gemäß § 36 Abs. 1 und 2 der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 152/1994, erworbene Berechtigungen und Verpflichtungen bleiben aufrecht; hinsichtlich der Führung der Berufsbezeichnung allerdings mit der Maßgabe, dass bei Veränderung der zugehörigen Sonderfachbezeichnung durch diese Verordnung die nach dieser Verordnung vorgesehene Sonderfachbezeichnung an die Stelle der alten Sonderfachbezeichnung tritt.

(6) Personen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung eine Berechtigung zur Führung der Zusatzbezeichnung „(Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie)“ erworben oder ihre ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie beendet haben, haben bei der berufsmäßigen Ausübung dieses Teilgebietes der Medizin die Berufsbezeichnung „Fachärztin für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie“ oder „Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie“ zu führen.

Stand vor dem 31.05.2015

In Kraft vom 01.02.2007 bis 31.05.2015
§ 34 ÄAO 2006 (1weggefallen) Gemäß den §§ 34 Abs. 1 bis 4, 35 Absseit 01.06.2015 weggefallen. 5 und 6, 37 Abs. 1 und 2 sowie 38 der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 152/1994, erworbene Berechtigungen und Verpflichtungen zur Ausübung des ärztlichen Berufes unter bestimmten Berufsbezeichnungen einschließlich Zusatzbezeichnungen bleiben aufrecht.

(2) Sofern nicht Abs. 1 anzuwenden ist, bleiben erworbene Berechtigungen oder Verpflichtungen hinsichtlich der Führung bestimmter Berufs- und Zusatzbezeichnungen nach den Bestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 152/1994, aufrecht; bei Veränderung der zugehörigen Sonderfach- oder Additivfachbezeichnung durch diese Verordnung allerdings mit der Maßgabe, dass die nach dieser Verordnung vorgesehene Sonderfach- oder Additivfachbezeichnung an die Stelle der nach der bisherigen Rechtslage rechtmäßig geführten Sonderfach- oder Additivfachbezeichnung tritt.

(3) Abs. 2 gilt hinsichtlich der Führung der nach dieser Verordnung vorgesehenen Sonderfachbezeichnung „Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin“ nicht für Personen, die

1.

die Berechtigung zur Führung der Sonderfachbezeichnung „Psychiatrie“ im Rahmen ihrer Berufsbezeichnung nach den Bestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 152/1994, und

2.

kein Diplom „Psychotherapeutische Medizin“ der Österreichischen Ärztekammer

erworben haben. Diese Fachärztinnen/Fachärzte haben im Rahmen ihrer Berufsbezeichnung die Sonderfachbezeichnung „Psychiatrie“ weiter zu führen.

(4) Gemäß den §§ 32 Abs. 3 und 4 sowie 40 der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 152/1994, erworbene Berechtigungen und Verpflichtungen bleiben aufrecht.

(5) Gemäß § 36 Abs. 1 und 2 der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 152/1994, erworbene Berechtigungen und Verpflichtungen bleiben aufrecht; hinsichtlich der Führung der Berufsbezeichnung allerdings mit der Maßgabe, dass bei Veränderung der zugehörigen Sonderfachbezeichnung durch diese Verordnung die nach dieser Verordnung vorgesehene Sonderfachbezeichnung an die Stelle der alten Sonderfachbezeichnung tritt.

(6) Personen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung eine Berechtigung zur Führung der Zusatzbezeichnung „(Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie)“ erworben oder ihre ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie beendet haben, haben bei der berufsmäßigen Ausübung dieses Teilgebietes der Medizin die Berufsbezeichnung „Fachärztin für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie“ oder „Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie“ zu führen.

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