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(2) Sofern nicht Abs. 1 anzuwenden ist, bleiben erworbene Berechtigungen oder Verpflichtungen hinsichtlich der Führung bestimmter Berufs- und Zusatzbezeichnungen nach den Bestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 152/1994, aufrecht; bei Veränderung der zugehörigen Sonderfach- oder Additivfachbezeichnung durch diese Verordnung allerdings mit der Maßgabe, dass die nach dieser Verordnung vorgesehene Sonderfach- oder Additivfachbezeichnung an die Stelle der nach der bisherigen Rechtslage rechtmäßig geführten Sonderfach- oder Additivfachbezeichnung tritt.
(3) Abs. 2 gilt hinsichtlich der Führung der nach dieser Verordnung vorgesehenen Sonderfachbezeichnung „Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin“ nicht für Personen, die
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(4) Gemäß den §§ 32 Abs. 3 und 4 sowie 40 der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 152/1994, erworbene Berechtigungen und Verpflichtungen bleiben aufrecht.
(5) Gemäß § 36 Abs. 1 und 2 der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 152/1994, erworbene Berechtigungen und Verpflichtungen bleiben aufrecht; hinsichtlich der Führung der Berufsbezeichnung allerdings mit der Maßgabe, dass bei Veränderung der zugehörigen Sonderfachbezeichnung durch diese Verordnung die nach dieser Verordnung vorgesehene Sonderfachbezeichnung an die Stelle der alten Sonderfachbezeichnung tritt.
(6) Personen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung eine Berechtigung zur Führung der Zusatzbezeichnung „(Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie)“ erworben oder ihre ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie beendet haben, haben bei der berufsmäßigen Ausübung dieses Teilgebietes der Medizin die Berufsbezeichnung „Fachärztin für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie“ oder „Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie“ zu führen.
(2) Sofern nicht Abs. 1 anzuwenden ist, bleiben erworbene Berechtigungen oder Verpflichtungen hinsichtlich der Führung bestimmter Berufs- und Zusatzbezeichnungen nach den Bestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 152/1994, aufrecht; bei Veränderung der zugehörigen Sonderfach- oder Additivfachbezeichnung durch diese Verordnung allerdings mit der Maßgabe, dass die nach dieser Verordnung vorgesehene Sonderfach- oder Additivfachbezeichnung an die Stelle der nach der bisherigen Rechtslage rechtmäßig geführten Sonderfach- oder Additivfachbezeichnung tritt.
(3) Abs. 2 gilt hinsichtlich der Führung der nach dieser Verordnung vorgesehenen Sonderfachbezeichnung „Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin“ nicht für Personen, die
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(4) Gemäß den §§ 32 Abs. 3 und 4 sowie 40 der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 152/1994, erworbene Berechtigungen und Verpflichtungen bleiben aufrecht.
(5) Gemäß § 36 Abs. 1 und 2 der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 152/1994, erworbene Berechtigungen und Verpflichtungen bleiben aufrecht; hinsichtlich der Führung der Berufsbezeichnung allerdings mit der Maßgabe, dass bei Veränderung der zugehörigen Sonderfachbezeichnung durch diese Verordnung die nach dieser Verordnung vorgesehene Sonderfachbezeichnung an die Stelle der alten Sonderfachbezeichnung tritt.
(6) Personen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung eine Berechtigung zur Führung der Zusatzbezeichnung „(Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie)“ erworben oder ihre ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie beendet haben, haben bei der berufsmäßigen Ausübung dieses Teilgebietes der Medizin die Berufsbezeichnung „Fachärztin für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie“ oder „Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie“ zu führen.