§ 34 ÄAO 2006 (weggefallen)

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsGemäß den §§ 34 Abs. 1 bis 4, 35 Abs. 5 und 6, 37 Abs. 1 und 2 sowie 38 der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 152/1994, erworbene Berechtigungen und Verpflichtungen zur Ausübung des ärztlichen Berufes unter bestimmten Berufsbezeichnungen einschließlich Zusatzbezeichnungen bleiben aufrecht.Gemäß den Paragraphen 34, Absatz eins bis 4, 35 Absatz 5 und 6, 37 Absatz eins und 2 sowie 38 der Ärzte-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1994,, erworbene Berechtigungen und Verpflichtungen zur Ausübung des ärztlichen Berufes unter bestimmten Berufsbezeichnungen einschließlich Zusatzbezeichnungen bleiben aufrecht.
  2. (2)Absatz 2Sofern nicht Abs. 1 anzuwenden ist, bleiben erworbene Berechtigungen oder Verpflichtungen hinsichtlich der Führung bestimmter Berufs- und Zusatzbezeichnungen nach den Bestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 152/1994, aufrecht; bei Veränderung der zugehörigen Sonderfach- oder Additivfachbezeichnung durch diese Verordnung allerdings mit der Maßgabe, dass die nach dieser Verordnung vorgesehene Sonderfach- oder Additivfachbezeichnung an die Stelle der nach der bisherigen Rechtslage rechtmäßig geführten Sonderfach- oder Additivfachbezeichnung tritt.Sofern nicht Absatz eins, anzuwenden ist, bleiben erworbene Berechtigungen oder Verpflichtungen hinsichtlich der Führung bestimmter Berufs- und Zusatzbezeichnungen nach den Bestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1994,, aufrecht; bei Veränderung der zugehörigen Sonderfach- oder Additivfachbezeichnung durch diese Verordnung allerdings mit der Maßgabe, dass die nach dieser Verordnung vorgesehene Sonderfach- oder Additivfachbezeichnung an die Stelle der nach der bisherigen Rechtslage rechtmäßig geführten Sonderfach- oder Additivfachbezeichnung tritt.
  3. (3)Absatz 3Abs. 2 gilt hinsichtlich der Führung der nach dieser Verordnung vorgesehenen Sonderfachbezeichnung „Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin“ nicht für Personen, dieAbsatz 2, gilt hinsichtlich der Führung der nach dieser Verordnung vorgesehenen Sonderfachbezeichnung „Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin“ nicht für Personen, die
    1. 1.Ziffer einsdie Berechtigung zur Führung der Sonderfachbezeichnung „Psychiatrie“ im Rahmen ihrer Berufsbezeichnung nach den Bestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 152/1994, unddie Berechtigung zur Führung der Sonderfachbezeichnung „Psychiatrie“ im Rahmen ihrer Berufsbezeichnung nach den Bestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1994,, und
    2. 2.Ziffer 2kein Diplom „Psychotherapeutische Medizin“ der Österreichischen Ärztekammer
    erworben haben. Diese Fachärztinnen/Fachärzte haben im Rahmen ihrer Berufsbezeichnung die Sonderfachbezeichnung „Psychiatrie“ weiter zu führen.
  4. (4)Absatz 4Gemäß den §§ 32 Abs. 3 und 4 sowie 40 der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 152/1994, erworbene Berechtigungen und Verpflichtungen bleiben aufrecht.Gemäß den Paragraphen 32, Absatz 3 und 4 sowie 40 der Ärzte-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1994,, erworbene Berechtigungen und Verpflichtungen bleiben aufrecht.
  5. (5)Absatz 5Gemäß § 36 Abs. 1 und 2 der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 152/1994, erworbene Berechtigungen und Verpflichtungen bleiben aufrecht; hinsichtlich der Führung der Berufsbezeichnung allerdings mit der Maßgabe, dass bei Veränderung der zugehörigen Sonderfachbezeichnung durch diese Verordnung die nach dieser Verordnung vorgesehene Sonderfachbezeichnung an die Stelle der alten Sonderfachbezeichnung tritt.Gemäß Paragraph 36, Absatz eins und 2 der Ärzte-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1994,, erworbene Berechtigungen und Verpflichtungen bleiben aufrecht; hinsichtlich der Führung der Berufsbezeichnung allerdings mit der Maßgabe, dass bei Veränderung der zugehörigen Sonderfachbezeichnung durch diese Verordnung die nach dieser Verordnung vorgesehene Sonderfachbezeichnung an die Stelle der alten Sonderfachbezeichnung tritt.
  6. (6)Absatz 6Personen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung eine Berechtigung zur Führung der Zusatzbezeichnung „(Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie)“ erworben oder ihre ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie beendet haben, haben bei der berufsmäßigen Ausübung dieses Teilgebietes der Medizin die Berufsbezeichnung „Fachärztin für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie“ oder „Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie“ zu führen.
§ 34 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2015

In Kraft vom 01.02.2007 bis 31.05.2015
  1. (1)Absatz einsGemäß den §§ 34 Abs. 1 bis 4, 35 Abs. 5 und 6, 37 Abs. 1 und 2 sowie 38 der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 152/1994, erworbene Berechtigungen und Verpflichtungen zur Ausübung des ärztlichen Berufes unter bestimmten Berufsbezeichnungen einschließlich Zusatzbezeichnungen bleiben aufrecht.Gemäß den Paragraphen 34, Absatz eins bis 4, 35 Absatz 5 und 6, 37 Absatz eins und 2 sowie 38 der Ärzte-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1994,, erworbene Berechtigungen und Verpflichtungen zur Ausübung des ärztlichen Berufes unter bestimmten Berufsbezeichnungen einschließlich Zusatzbezeichnungen bleiben aufrecht.
  2. (2)Absatz 2Sofern nicht Abs. 1 anzuwenden ist, bleiben erworbene Berechtigungen oder Verpflichtungen hinsichtlich der Führung bestimmter Berufs- und Zusatzbezeichnungen nach den Bestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 152/1994, aufrecht; bei Veränderung der zugehörigen Sonderfach- oder Additivfachbezeichnung durch diese Verordnung allerdings mit der Maßgabe, dass die nach dieser Verordnung vorgesehene Sonderfach- oder Additivfachbezeichnung an die Stelle der nach der bisherigen Rechtslage rechtmäßig geführten Sonderfach- oder Additivfachbezeichnung tritt.Sofern nicht Absatz eins, anzuwenden ist, bleiben erworbene Berechtigungen oder Verpflichtungen hinsichtlich der Führung bestimmter Berufs- und Zusatzbezeichnungen nach den Bestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1994,, aufrecht; bei Veränderung der zugehörigen Sonderfach- oder Additivfachbezeichnung durch diese Verordnung allerdings mit der Maßgabe, dass die nach dieser Verordnung vorgesehene Sonderfach- oder Additivfachbezeichnung an die Stelle der nach der bisherigen Rechtslage rechtmäßig geführten Sonderfach- oder Additivfachbezeichnung tritt.
  3. (3)Absatz 3Abs. 2 gilt hinsichtlich der Führung der nach dieser Verordnung vorgesehenen Sonderfachbezeichnung „Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin“ nicht für Personen, dieAbsatz 2, gilt hinsichtlich der Führung der nach dieser Verordnung vorgesehenen Sonderfachbezeichnung „Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin“ nicht für Personen, die
    1. 1.Ziffer einsdie Berechtigung zur Führung der Sonderfachbezeichnung „Psychiatrie“ im Rahmen ihrer Berufsbezeichnung nach den Bestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 152/1994, unddie Berechtigung zur Führung der Sonderfachbezeichnung „Psychiatrie“ im Rahmen ihrer Berufsbezeichnung nach den Bestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1994,, und
    2. 2.Ziffer 2kein Diplom „Psychotherapeutische Medizin“ der Österreichischen Ärztekammer
    erworben haben. Diese Fachärztinnen/Fachärzte haben im Rahmen ihrer Berufsbezeichnung die Sonderfachbezeichnung „Psychiatrie“ weiter zu führen.
  4. (4)Absatz 4Gemäß den §§ 32 Abs. 3 und 4 sowie 40 der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 152/1994, erworbene Berechtigungen und Verpflichtungen bleiben aufrecht.Gemäß den Paragraphen 32, Absatz 3 und 4 sowie 40 der Ärzte-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1994,, erworbene Berechtigungen und Verpflichtungen bleiben aufrecht.
  5. (5)Absatz 5Gemäß § 36 Abs. 1 und 2 der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 152/1994, erworbene Berechtigungen und Verpflichtungen bleiben aufrecht; hinsichtlich der Führung der Berufsbezeichnung allerdings mit der Maßgabe, dass bei Veränderung der zugehörigen Sonderfachbezeichnung durch diese Verordnung die nach dieser Verordnung vorgesehene Sonderfachbezeichnung an die Stelle der alten Sonderfachbezeichnung tritt.Gemäß Paragraph 36, Absatz eins und 2 der Ärzte-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1994,, erworbene Berechtigungen und Verpflichtungen bleiben aufrecht; hinsichtlich der Führung der Berufsbezeichnung allerdings mit der Maßgabe, dass bei Veränderung der zugehörigen Sonderfachbezeichnung durch diese Verordnung die nach dieser Verordnung vorgesehene Sonderfachbezeichnung an die Stelle der alten Sonderfachbezeichnung tritt.
  6. (6)Absatz 6Personen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung eine Berechtigung zur Führung der Zusatzbezeichnung „(Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie)“ erworben oder ihre ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie beendet haben, haben bei der berufsmäßigen Ausübung dieses Teilgebietes der Medizin die Berufsbezeichnung „Fachärztin für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie“ oder „Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie“ zu führen.
§ 34 ÄAO 2006 (weggefallen) seit 01.06.2015 weggefallen.

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