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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
ABSCHNITT III |
Schlußbestimmungen
§ 17. (1) Aushilfen, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt werden, sind keine steuerpflichtigen Einnahmen.
(2) Die durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar veranlaßten Schriften sind von den Stempelgebühren und den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
ABSCHNITT III |
Schlußbestimmungen
§ 17. (1) Aushilfen, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt werden, sind keine steuerpflichtigen Einnahmen.
(2) Die durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar veranlaßten Schriften sind von den Stempelgebühren und den Bundesverwaltungsabgaben befreit.