§ 17 AuhG

Aushilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1977 bis 31.12.9999

 

ABSCHNITT III

Schlußbestimmungen

§ 17. (1) Aushilfen, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt werden, sind keine steuerpflichtigen Einnahmen.

(2) Die durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar veranlaßten Schriften sind von den Stempelgebühren und den Bundesverwaltungsabgaben befreit.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1977 bis 31.12.9999

 

ABSCHNITT III

Schlußbestimmungen

§ 17. (1) Aushilfen, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt werden, sind keine steuerpflichtigen Einnahmen.

(2) Die durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar veranlaßten Schriften sind von den Stempelgebühren und den Bundesverwaltungsabgaben befreit.

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