§ 15 AuhG

Aushilfegesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1977 bis 31.12.9999

Die Bundesentschädigungskommission kann zur Ergänzung des Sachverhalts der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland auftragen, Ermittlungen durchzuführen und zu den angemeldeten Ansprüchen Stellung zu nehmen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1977 bis 31.12.9999

Die Bundesentschädigungskommission kann zur Ergänzung des Sachverhalts der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland auftragen, Ermittlungen durchzuführen und zu den angemeldeten Ansprüchen Stellung zu nehmen.

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