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(2) Personen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung den ärztlichen Beruf in einem in dieser Verordnung nicht mehr vorgesehenen Sonderfach ausgeübt haben, bleiben zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes in diesem Sonderfach berechtigt. Die Bestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 152/1994, sind anzuwenden.
(2) Personen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung den ärztlichen Beruf in einem in dieser Verordnung nicht mehr vorgesehenen Sonderfach ausgeübt haben, bleiben zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes in diesem Sonderfach berechtigt. Die Bestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 152/1994, sind anzuwenden.