§ 30 ÄAO 2006 (weggefallen)

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2015 bis 31.12.9999
§ 30 ÄAO 2006 (1weggefallen) Personen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung in einem in dieser Verordnung nicht mehr vorgesehenen Sonderfach eine Ausbildung begonnen haben und diese nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 abschließen, können in der Folge die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Fachärztin/Facharzt für dieses absolvierte Sonderfach erlangenseit 01.06.2015 weggefallen. Die Bestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 152/1994, sind anzuwenden.

(2) Personen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung den ärztlichen Beruf in einem in dieser Verordnung nicht mehr vorgesehenen Sonderfach ausgeübt haben, bleiben zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes in diesem Sonderfach berechtigt. Die Bestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 152/1994, sind anzuwenden.

Stand vor dem 31.05.2015

In Kraft vom 01.02.2007 bis 31.05.2015
§ 30 ÄAO 2006 (1weggefallen) Personen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung in einem in dieser Verordnung nicht mehr vorgesehenen Sonderfach eine Ausbildung begonnen haben und diese nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 abschließen, können in der Folge die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Fachärztin/Facharzt für dieses absolvierte Sonderfach erlangenseit 01.06.2015 weggefallen. Die Bestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 152/1994, sind anzuwenden.

(2) Personen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung den ärztlichen Beruf in einem in dieser Verordnung nicht mehr vorgesehenen Sonderfach ausgeübt haben, bleiben zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes in diesem Sonderfach berechtigt. Die Bestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 152/1994, sind anzuwenden.

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